Merkmale des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft


Bei machen Berufen ist der Arbeitnehmer neben der eigentlichen Arbeit auch zum Bereitschaftsdienst oder zu einer Rufbereitschaft verpflichtet. Außerdem gibt es die sogenannte Arbeitsbereitschaft.

Bei der Arbeitsbereitschaft befindet sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und zwar während der Arbeitszeit (also keine Pausenzeit). Das Bundesarbeitsgericht hat die Arbeitsbereitschaft als "wache Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung" definiert. Damit sind nicht Situationen gemeint in denen zum Beispiel Mitarbeiter im Callcenter für einige Minuten keinen Kundenkontakt haben. Dagegen befindet sich der Fahrer eines Velotaxis, der nur gelegentlich einen Kunden transportiert, in Arbeitsbereitschaft auch wenn er gerade keine Kunden befördert. Gleiches gilt wohl für Taxifahrer, die zwischen dem Kundentransport längere "Standzeiten" haben oder auch der Feuerwehrmann sich während seiner Arbeitszeit bereit hält.

Im Rahmen von Bereitschaftsdienst ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort aufzuhalten um der Aufforderung zur Arbeit unverzüglich nachkommen zu können. Der Arbeitnehmer unterliegt also einer Ortsbeschränkung und muss zum sofortigen Arbeitsbeginn fähig sein. Ein Beispiel hierfür ist der Bereitschaftsarzt, der sich in der Notaufnahme aufzuhalten hat.

Bei der sogenannten Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthalt frei wählen. Er muss jedoch in der Lage sein, die Arbeit unverzüglich aufzunehmen. Eine stundenlange Anfahrt zum Arbeitsort ist also nicht von der Rufbereitschaft gedeckt.

Die Zeit der Arbeitsbereitschaft zählt zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes wie auch der Tarifverträge. Allerdings gilt, dass die Arbeitsbereitschaft nicht wie volle Arbeitszeit gewertet wird. Fällt in der Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft an, so ist eine tarifliche Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auch über zehn Stunden hinaus möglich. Das wird schon bei etwa 30 Prozent Arbeitsbereitschaft angenommen. Die Zeit der Rufbereitschaft zählt dagegen nicht zur Arbeitszeit und ist deshalb ohne bestimmte Zeitgrenzen zulässig. Hinsichtlich des Bereitschaftsdienstes gilt, dass er als normale Arbeitszeit anzurechnen und somit bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit im Sinne des Arbeitsgesetztes mitzuzählen ist. Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich vom Arbeitsgericht Kiel und Gotha durch entsprechende Urteile bestätigt. Die Vergütung der oben genannten Tätigkeiten richtet sich grundsätzlich nach dem einschlägigen Tarifvertrag beziehungsweise dem Arbeitsvertrag.

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