Regelungen bezüglich Ruhezeiten


Gesetzlich geregelt ist, dass nach mehr als 6 Stunden Arbeitszeit eine Ruhepause von einer halben Stunde durchzuführen ist. Diese halbstündige Pause kann durch zwei Pausen von je einer viertel Stunde ersetzt werden. Die Pausenzeit zählt nicht zur Arbeitszeit. Aus diesem Grund ist der Beschäftigte in dieser Zeit von allen Tätigkeiten des Arbeitgebers freizustellen. Wie die Pausen gelegt werden, schreibt das Gesetz nicht vor. Allerdings unterliegt die zeitliche Lage der Pausen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, falls es im Betrieb einen gibt. Außerdem ist vorgeschrieben, dass in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern ein leicht erreichbarer Pausenraum zur Verfügung gestellt werden muss.

In Schicht- und Verkehrsbetrieben kann die Gesamtdauer der Pausen auf "Kurzpausen von angemessener Dauer" aufgeteilt werden. Diese Pausen zählen nach allgemeiner Auffassung zur Arbeitszeit und sind dementsprechend zu vergüten. Der Betriebsrat hat dann lediglich das Recht unbezahlte Zusatzpausen zu verlangen.

Außerdem ist vorgeschrieben, dass den Arbeitnehmern nach Beendigung der Arbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist. Eine Ausnahme besteht im Verkehrs- und Gaststättengewerbe. In diesem Umfeld kann in einigen Bereichen die Ruhezeit auf 10 Stunden herabgesetzt werden, wenn innerhalb von einem Monat oder von vier Wochen durch eine entsprechende Verlängerung der Ruhezeiten ein Ausgleich geschaffen wird. Darüber hinaus ist eine noch weitergehende Ausnahme zulässig, nämlich, dass im Tarifvertrag eine Reduzierung der Ruhezeit auf 9 Stunden und ein Ausgleich innerhalb eines frei festzulegenden Zeitraumes vereinbart werden kann.

Gesetzliche Bestimmungen für zusätzliche Erholungs- und Bedürfniszeiten gibt es nicht. Es ist also Sache der Tarifparteien entsprechende Regelungen zu treffen. Für Akkord- und Fließbandarbeit gibt es in bestimmten (Tarif-) Regionen Regelungen, dass den Arbeitnehmern je Arbeitsstunde eine Erholungszeit von 5 Minuten und eine persönliche Bedürfniszeit von drei Minuten zusteht. Diese Pausen gelten dann zusätzlich zu den Pausen des ArbZG und werden wie die Arbeitszeit vergütet.

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