Funktion der Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit


Grundsätzlich ist Art der Erfassung der Arbeitszeit, beispielsweise mit Hilfe einer Stempeluhr, gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Im Zuge der zunehmenden Arbeitszeitflexibilisierung ist es gängige Praxis geworden, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter mit der Erfüllung der Aufzeichnungspflicht beauftragen. Damit verringert sich auf der einen Seite die Überwachung der Arbeitnehmer durch die Arbeitgeber, andererseits befreien sich die Arbeitgeber damit von einem Teil ihrer Verantwortung für eine korrekte Arbeitszeiterfassung. Wird die Mehrarbeit absichtlich nicht wahrheitsgemäß dokumentiert, kann solches Verhalten Anlass zu einer Kündigung geben. Außerdem liegt dann ein Betrugsdelikt vor, wenn durch die falsche Dokumentation Arbeitszeiten verschleiert werden sollen, die zu Übermüdung führen können. Das gilt auch dann, wenn es betriebliche Übung ist, Arbeitszeiten nicht wahrheitsgemäß zu dokumentieren. Alleine durch Überschreitung der Arbeitszeiten verliert der Arbeitnehmer seinen Versicherungsschutz noch nicht, denn es ist und bleibt Aufgabe des Arbeitgebers, unabhängig von der konkreten Form und Umsetzung, die Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften durchzusetzen. Dazu ist eine ordnungsgemäße Dokumentation der Arbeitszeit erforderlich. Überlässt der Arbeitgeber diese Aufgabe seinen Arbeitnehmern, darf ihnen die Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht den Versicherungsschutz kosten, wenn sie falsch ausgeführt wird.

Viele gesetzliche Ausnahmeregelungen machen zur Auflage, dass zusätzlich zur Beschränkung der täglichen Arbeitszeit die durchschnittliche Arbeitszeit beispielsweise 48 Stunden pro Woche innerhalb eines halben Jahres nicht überschritten werden darf. Werden bei der Zeiterfassung, die zur Überprüfung der Einhaltung dieser Beschränkung notwendig ist, falsche Angaben gemacht, kann das auch in diesem Fall zu einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Betrugs führen. Die Überschreitung einer maximalen Arbeitszeit selbst ist zunächst nur eine Ordnungswidrigkeit des Arbeitgebers. Anders wird solches Verhalten regelmäßig bewertet wenn es absichtlich, also vorsätzlich ausgeführt wird um die Kontrollorgane zu täuschen und dadurch die gesetzlichen Vorgaben bewusst zu umgehen.

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