Unregelmäßige Arbeitszeiten und ihre Einschränkungen


Unregelmäßige Arbeitszeiten sind weitestgehend zulässig. Die 40-Stunden-Woche kann zum Beispiel dadurch verwirklicht werden, dass an vier Tagen je 10 Stunden gearbeitet wird. Andererseits kann auch die tägliche Arbeitszeit unterschiedlich ausgestaltet werden, um die zu leistende Arbeitszeit zu erreichen. Auch der Samstag ist grundsätzlich ein ganz normaler Werktag.

Einschränkungen gelten allerdings, soweit es um „gesundheitsschädliche“ Arbeitszeiten sowie die Sonntagsarbeit geht. Kontinuierliche Nachtarbeit wird beispielweise als gesundheitsschädlich angesehen. Deshalb gibt es insoweit auch bestimmte gesetzliche Grenzen.

Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten. Sie darf nur zugelassen werden, soweit es unbedingt erforderlich ist. Es müssen allerdings mindestens 15 Sonntage im Jahr arbeitsfrei bleiben. Zudem muss dem von Sonntagsarbeit betroffenen Arbeitnehmer für jeden Sonntag ein Ersatzruhetag gewährt werden.

Viele Tarifverträge enthalten allerdings weitergehende Einschränkungen hinsichtlich der zeitlichen Lage der Arbeitszeit, indem sie eine Begrenzung der "normalen" Arbeitszeit auf die Tage Montag bis Freitag vorsehen. Samstagsarbeit ist dann nur noch im Wege von Überstunden möglich. Dazu muss dann aber der Betriebsrat zustimmen. Manche Tarifverträge räumen dem Betriebsrat sogar ein Vetorecht ein. Er kann dann frei darüber entscheiden, ob er einer Erweiterung der Arbeitszeit durch Überstunden zustimmen will.

Mit dem Begriff Flexibilisierung der Arbeitszeit verbinden Arbeitnehmer den Gedanke von einer größeren Souveränität über ihre Zeiteinteilung und somit eine bessere Planung ihres Alltagslebens. Hier geht es um die sogenannten gleitenden Arbeitszeiten, hinsichtlich der zwischen den sogenannten einfachen und qualifizierten Gleitzeiten differenziert wird.

Im Rahmen der einfachen Gleitzeit liegt die Dauer der täglichen Arbeitszeit fest. Der Arbeitnehmer kann den Beginn der Arbeit jedoch selbst bestimmen. Während einer bestimmten "Kernarbeitszeit" (zum Beispiel von 9.30 Uhr bis 15 Uhr) besteht Anwesenheitspflicht.

Bei der qualifizierten Gleitzeit steht zusätzlich zum Arbeitsbeginn auch die Dauer der täglichen Arbeitszeit im Ermessen des Arbeitnehmers. Auch hier muss er aber zumindest in der "Kernarbeitszeit" anwesend sein. Es ist ihm aber innerhalb bestimmter Höchstgrenzen möglich vorzuarbeiten oder zeitweilig mehr Freizeit in Anspruch zu nehmen. Bei der Einführung oder Abschaffung der gleitenden Arbeitszeit hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.

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