Arbeitszeit: Mehrarbeit durch Überstunden


Überstunden im klassischen Sinne sind eine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, die er über die meist tarifvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung geregelte, regelmäßig verteilte Arbeitszeit hinaus erbringt. Bei Arbeitszeitmodellen, die eine flexible Arbeitszeit vorsehen und bei denen die Normalarbeitszeit unregelmäßig verteilt ist, wird auch bei einer langen Tagesarbeitszeit nicht von Überstunden im Rechtssinne gesprochen. In solchen Fällen müssen sich die Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Tarifparteien oder der Betriebsrat und die Geschäftsleitung darüber einigen, ab welchem Zeitpunkt "Überstundenzuschläge" gezahlt werden. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn eine solche Pflicht nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Dass der Beschäftigte seinem Arbeitgeber gegenübertritt und dessen Anliegen ablehnt, ist aber wohl eher unwahrscheinlich. Schließlich will er seinen Arbeitgeber nicht verärgern. Aber auch der Zusatzverdienst wird gerne angenommen und zwar auch dann, wenn nur die Zuschläge gezahlt werden. Auch über das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) lässt sich eine Begrenzung der Überstunden kaum erreichen, da es von einer statistischen 48-Stunden-Woche ausgeht und - wenn auch nur vorübergehend - den 10-Stunden-Tag zulässt.

Eine Möglichkeit diesen Zustand abzustellen sind entsprechende Regelungen in den Tarifverträgen. Zum einen kommt eine erhöhte Vergütung der Überstunden in Betracht. Um einen weiteren Lohnkostenanstieg zu vermeiden, könnten die Überstunden in Freizeit abgegolten werden. Die Überstundenzuschläge würden dabei erhalten bleiben. Daneben kann auch an die Einführung einer quantitativen Begrenzung gedacht werden, so dass nur noch eine bestimmte Anzahl an Überstunden pro Woche zulässig ist.

Da die Anordnung von Überstunden der Zustimmung des Betriebsrates bedarf, hat dieser die Möglichkeit die Zustimmung zu verweigern. Das wird ihm oftmals aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein. Er sollte dann darauf achten, dass der Arbeitgeber an anderen Stellen Zugeständnisse gegenüber der Belegschaft macht. Oder zumindest bestmögliche Konditionen (wie vor allem die Höhe der Überstundenvergütung) auszuhandeln. Der Betriebsrat kann auch von seinem Initiativrecht Gebrauch machen und dem Arbeitgeber die Einführung einer Obergrenze für Überstunden vorschlagen. Der Arbeitgeber muss über diesen Vorschlag zumindest verhandeln, kann diese Betriebsratsinitiative also nicht einfach ignorieren.

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