Was ist Kurzarbeit und unter welchen Voraussetzungen ist sie erlaubt?


Phasen in einem Unternehmen in denen es einen Auftragsmangel und damit weniger Arbeit gibt, sind teilweise unausweichlich. Daran können auch Gesetze und Tarifverträge nichts ändern. Allerdings können durch sie die Folgen für die Betroffenen Arbeitnehmer abgemildert werden. Vorübergehendem Arbeitsmangel aufgrund einer zeitweise weniger guten Auftragslage kann zum Beispiel durch Kurzarbeit begegnet werden. Die Einräumung dieser Möglichkeit soll Entlassungen verhindern und dem Arbeitgeber etwas Luft verschaffen. Andererseits erhält der Arbeitnehmer bei Kurzarbeit auch nur noch die verkürzte Arbeitszeit bezahlt, behält aber seinen Arbeitsplatz.

Die Anmeldung von Kurzarbeit ist nur möglich, wenn diese Möglichkeit im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Außerdem kann diese Möglichkeit zur Kurzarbeit aber auch im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein, was häufig der Fall sein wird.

Ist das der Fall bildet eine solche Vereinbarung die Möglichkeit, dass Kurzarbeit rechtlich zulässig sein kann. Zusätzlich muss der Betriebsrat, wenn ein solcher besteht, der Kurzarbeit aber auch zustimmen. Dabei kann er mit dem Arbeitgeber auch darüber verhandeln, wann zum Beispiel die Kurzarbeit beginnt, wie lange sie dauert und wie lang die Arbeitszeit während der Kurzarbeit ist – sprich die Umstände festlegen. Hat der Betriebsrat einmal seine Zustimmung erteilt, kann er sie nicht mehr zurücknehmen. Auch dann nicht, wenn sich die Auftragslage plötzlich bessert. Er kann aber anregen, dass schneller, als eigentlich vereinbart, wieder voll gearbeitet werden soll, was dann wohl in den meisten Fällen auch im Interesse des Arbeitnehmers sein wird.

Weitere Voraussetzung ist, dass den Arbeitnehmern die Kurzarbeit zumutbar sein muss. Das ist nur dann der Fall, wenn auch die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Das gibt es grundsätzlich nur bei vorübergehendem Arbeitsausfall, der zudem auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis das auch noch unvermeidbar sein muss beruhen muss. Zudem muss über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen für mindestens ein Drittel der Belegschaft mehr als 10 Prozent der Arbeitszeit ausfallen.

Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber nur noch den Teil seines Lohnes, der der geleisteten Arbeit entspricht. Wird also nur noch die Hälfte gearbeitet, gibt es auch nur noch die Hälfte der Vergütung. Entsprechendes gilt, wenn gar nicht mehr gearbeitet wird, dann handelt es sich um die sogenannte "Kurzarbeit Null". Hinzu kommt das sogenannte Kurzarbeitergeld für die ausgefallene Arbeitszeit. Die Höhe entspricht der des Arbeitslosengeldes, also 67 Prozent des letzten Nettoeinkommens bei Personen, die ein Kind zu versorgen haben, ansonsten 60 Prozent des letzen Nettoeinkommens. Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitsamt an den Arbeitgeber gezahlt, der es anschließend den Arbeitnehmern auszahlt. Dieses Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich auf sechs Monate befristet.

Das Geld für Kurzarbeit kann jedoch durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministers bis auf 24 Monate ausgedehnt werden. Vor dem Hintergrund der aktuellen Wirtschaftskrise wird das Kurzarbeitergeld künftig bis zu 24 Monate gezahlt. Eine entsprechende Verlängerung des Kurzarbeitergeldes von 18 auf 24 Monate hat das Bundeskabinett beschlossen. Eine Verlängerung dieser Maßnahme über 2010 hinaus ist nach derzeitigem Stand nicht geplant. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nicht (mehr) vor, kann das Arbeitsamt die Bewilligung widerrufen. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die ausgefallene Arbeitszeit selbst zu vergüten und zwar in der Höhe, wie sie vom Arbeitsamt vergütet worden ist beziehungsweise worden wäre.

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