Flexibilisierung der Arbeitszeit durch Schichtarbeit


Für den Arbeitgeber wird es zumeist darum gehen, die Möglichkeit zu haben Arbeitsstunden an den betrieblichen Arbeitsanfall anpassen zu können. Zunehmend rückt aber auch der Dienstleistungscharakter des Unternehmens in den Vordergrund, der es erfordert, die Arbeitszeiten flexibler zu handhaben.

Als mögliche Formen der Flexibilisierung der Arbeitszeit sind in erster Linie die Schicht- und Nachtarbeit zu nennen. Schichtarbeit liegt vor, wenn ein Arbeitsplatz mit mindestens zwei sich im Laufe eines 24-Stunden-Tages ablösenden Arbeitnehmern besetzt ist. Hinsichtlich der Schichtarbeit wird zwischen dem Zweischichtbetrieb und dem Mehrschichtbetrieb unterschieden. Sowohl die Einführung als auch die Ausgestaltung der Schichtarbeit bedarf der Zustimmung des Betriebsrates. Die Einführung kann zugleich eine Betriebsänderung darstellen. In einem solchen Fall ist über einen Interessenausgleich zu verhandeln und ein Sozialplan abzuschließen, der auch die Milderung gesundheitlicher Risiken zum Inhalt haben muss.

Arbeitet ein Betrieb in einer Früh- und einer Spätschicht – also dem sogenannten Zweischichtbetrieb, ist dass arbeitszeitrechtlich unbedenklich, wenn die vorgeschriebenen Ruhezeiten eingehalten werden. Der Drei- und Mehrschichtbetrieb bringt für die betroffenen Arbeitnehmer ganz erhebliche Belastungen mit sich, die sowohl soziale als auch gesundheitliche Probleme auslösen können. Diese sogenannte Mehrschichtarbeit an sich ist zulässig. Allerdings wird das Gebot aufgestellt, die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeiter nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

In Industriebetrieben sind verschiedene Systeme verbreitet. Der Zweischichtbetrieb, der als Faustregel zwei nacheinander liegende 8-Stunden-Schichten und damit eine Kapazitätsnutzung von 16 Stunden pro Tag ermöglicht, der Dreischichtbetrieb, der einen Rundum-Betrieb in der Woche ermöglicht sowie der sogenannte Vierschichtbetrieb oder Fünfschichtbetrieb, der einen kontinuierlichen Betrieb 7 Tage und 24 Stunden ermöglicht. Beim Vierschichtbetrieb ergibt sich eine Wochenarbeitszeit von 42 Stunden für den Mitarbeiter. Liegt die Arbeitszeit darunter - was die Regel ist - gleicht man das durch zusätzlich gewährte Freischichten aus. Sind die tariflichen Arbeitszeiten unter 38 Stunden pro Woche, wird das Arbeitszeitmanagement der Freischichten wegen Urlaub und Krankheitszeiten sehr aufwendig und es entstehen ungünstige Arbeitsprofile für den Beschäftigten. Deshalb bietet sich in solchen Fällen der Fünfschichtbetrieb an. Die Arbeitszeit beträgt in diesem Fall 33,6 Stunden pro Woche und Arbeitnehmer. Eine höhere tarifliche Arbeitszeit führt dann zu so genannten Verfügungsschichten die zum Krankheitsausgleich oder zur Weiterbildung eingesetzt werden können.

Je nach Art des Betriebs können auch andere Schichtsysteme oder überlappende Zeiten zur Arbeitsübergabe eingeplant werden. Die genauen Regelungen zu Arbeitszeiten und Zuschlägen werden im Allgemeinen in Tarifverträgen grundsätzlich festgelegt und in Betriebsvereinbarungen für das jeweilige Unternehmen oder den Standort detailliert und nach den individuellen örtlichen Bedürfnissen ausgestaltet. Üblicherweise wird die Schicht des einzelnen Beschäftigten turnusmäßig gewechselt, es gibt aber auch Modelle, in denen nur für eine bestimmte Schicht eingestellt wird, was dann zum Beispiel zu Dauernachtdienst führt. Schichtarbeit und „flexible Arbeitszeit“ gehen fast nahtlos ineinander über.

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