Belohnung für die Aufdeckung von Straftaten


Häufig werden für die Aufdeckung von Straftaten Belohnungen ausgesetzt. Bei solch einer Belohnung verspricht die Polizei oder Staatsanwaltschaft einen Geldbetrag in einer bestimmten Höhe für die Hilfe bei der Aufdeckung von Straftaten. Dabei werden häufig auch schon Hinweise, die zu der Aufdeckung führen, belohnt. Solch eine Belohnung ist rechtlich gesehen eine sogenannte Auslobung.

Auslobungsangebot

Bei der Auslobung verspricht eine Person für eine bestimmte Handlung eine Belohnung. Dies geschieht durch öffentliche Bekanntmachung. Dabei verspricht im Gegensatz zum Dienst- oder Werkvertrag nur eine Person eine Handlung, nämlich die Belohnung. Eine Schenkung hingegen im Gegensatz zur Auslobung ist meist nicht mit einer bestimmten Tätigkeit verbunden. Sie geschieht in der Regel auch nicht öffentlich.

Bei einer Auslobung muss nicht immer, wie bei der Aufdeckung einer Straftat, ein Erfolg entstehen. Es kann auch genau der gegenteilige Zweck bewirkt werden, nämlich das Nichtvorhandensein eines Erfolges. Verspricht zum Beispiel eine Supermarktkette eine Belohnung, wenn ein Kunde einen bestimmten Artikel bei einem anderen Markt günstiger findet, dann ist auch das eine Auslobung. Dies hat meist nicht den Sinn, tatsächlich ein günstigeres Angebot zu finden, sondern dient lediglich Werbezwecken.

Dabei muss die Auslobung wie erwähnt immer öffentlich bekanntgemacht werden. Eine öffentliche Bekanntmachung liegt immer dann vor, wenn das Angebot nicht nur an eine Person gerichtet ist, sondern an eine Vielzahl von Personen. Dies kann durch das Fernsehen, Zeitungen, Internet oder schwarze Bretter in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten geschehen.

Wie erwähnt ist die Auslobung einseitig. Jemand belohnt eine andere Person für eine Handlung. Dabei besteht kein Vertrag, da nur der Versprechende ein Angebot abgibt. Es kann in der Handlung, die von der anderen Person dann getätigt wird, keine Annahme der Auslobung gesehen werden, weil die Handlung keine Rechtsbindung erzeugen soll. Deshalb ist es auch möglich, dass geschäftsunfähige Personen die Belohnung erhalten. Die Person muss noch nicht mal etwas von der Auslobung wissen, trotzdem bekommt sie als Rechtsfolge der Auslobung die Belohnung.

Rechtsfolge der Auslobung

Also Rechtsfolge der Auslobung hat die handelnde Person einen Anspruch auf die Auslobungssumme. Problematisch ist, dass die Handlung immer erst begangen werden muss, bevor die Auslobung ausgezahlt werden kann. Deshalb gibt es Vorschriften, die den Handelnden davor schützen sollen, dass der Versprechende seine Versprechung nicht einhält. Eine Auslobung ist nur beschränkt widerrufbar. Sie kann zwar widerrufen werden, allerdings nur bis zur Vornahme der Handlung, die ausgelobt wird. Dann muss der Widerruf aber auch auf gleichem Wege öffentlich bekanntgemacht werden. Ist also die Auslobung an Hand von Flugblättern bekannt gemacht worden, dann muss auch auf diesem Wege der Widerruf der Auslobung erfolgen. Deshalb sollte sich die auslobende Person immer genau überlegen, auf welchem Wege sie die Auslobung bekannt macht, um sich bei einem eventuellen Widerruf diesen zu erleichtern.

Möglich ist, dass die Handlung von mehreren Personen vorgenommen wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es mehrere Hinweise zur Aufdeckung einer Straftat gibt und alle zum Erfolg führen. Grundsätzlich gilt, dass derjenige die Belohnung erhält, der zuerst die Handlung vorgenommen hat. Lässt sich dies nicht feststellen oder sind alle gleichzeitig vorgenommen worden, dann wird die Belohnung zu gleichen Teilen geteilt. Letztendlich besteht auch die Möglichkeit durch Los zu entscheiden, wer die Belohnung bekommen soll.

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