Rechtsfolgen eines Vergleichs in Gerichtsprozessen


Häufig hört man davon, dass in Gerichtsprozessen von einem Vergleich gesprochen wird. Dabei handelt es sich um eine Einigung zwischen den streitenden Parteien, die sich statt eines Urteils auf einen Mittelweg mit beiderseitigen Kompromissen einlassen. Solch ein Vergleich ist auch im Gesetz geregelt und kann auch außerhalb des Gerichtsprozesses durch Privatparteien geschlossen werden. Dabei handelt es sich um einen sogenannten Feststellungsvertrag, in dem beide Parteien ein bestimmtes Rechtsverhältnis feststellen. Dieser soll zur Rechtssicherheit und zum Rechtsfrieden dienen.

Beispiel: A möchte von B einen PKW kaufen. Sie einigen sich über den Preis. Da A aber vor dem Leistungsaustausch noch eine längere Geschäftsreise macht, findet die Abwicklung erst drei Monate später statt. Als sich A und B zum Austausch der Leistungen treffen, sind sie sich uneinig, welcher Preis für den PKW verhandelt worden ist. A meint es wären 2.000 Euro und B meint es wären 3.000 Euro gewesen. Um Rechtsfrieden zu schaffen und weil A den PKW und B Geld haben möchte, einigen sie sie auf einen Kaufpreis von 2.500 Euro und schließen darüber einen Vergleich.

Bei einem Vergleich kann es sich um streitige Tatsachen in tatsächlicher aber auch in rechtlicher Hinsicht handeln. Wichtig ist nur, dass die beiden Vergleichsparteien aufeinander zugehen und sich mit Zugeständnissen auf eine Rechtslage einigen. Wenn nur eine Partei nachgibt, dann handelt es sich nicht um einen Vergleich, sondern lediglich um ein neues Angebot zum Vertragsschluss. Nicht geregelt werden im Vergleich dürfen Dinge, die gesetzlich vorgeschrieben sind, wie zum Beispiel ein Vergleich über die Ehe. Formbedürftige Geschäfte, wie zum Beispiel ein Grundstückskaufvertrag dürfen geregelt werden, bedürfen dann aber auch der Form, die für sie vorgeschrieben ist.

Die Rechtsfolge eines wirksamen Vergleiches ist die Unstreitigkeit der verglichenen Rechtslage. Im obigen Beispiel ist dies die Feststellung, dass der Kaufpreis 2.500 Euro beträgt. Kommt es zum Rechtsstreit zwischen A und B dann darf diese Sache als Tatsache angesehen werden und es darf sich keiner der beiden mehr auf den anderen Preis berufen. Der Kaufvertrag, der über den PKW geschlossen worden ist, bleibt daneben bestehen. Wenn sich anderen Rechtsfolgen, wie zum Beispiel Gewährleistungsrechte ergeben, dann sind diese immer an dem verglichenen Kaufpreis, hier 2.500 Euro, zu messen. Bei einer Minderung zum Beispiel muss dann von diesem Betrag ausgegangen werden.

Zu Unterscheiden von einem einfachen rechtsgeschäftlichen Vergleich ist der oben schon angesprochene Prozessvergleich. Dabei handelt es sich um eine Einigung der streitenden Parteien vor Gericht, so dass kein Urteil gesprochen wird sondern nur der materiell-rechtliche Vertrag. Da dieser ein normaler Vertrag im Sinne des Zivilrechts ist, kann dieser bei einem Irrtum auch angefochten werden oder nichtig sein, wenn Nichtigkeitsgründe vorliegen. Ein Prozessvergleich wird von Richtern im Prozess immer vorrangig vor einem Urteil angestrebt, weil so die Prozessökonomie gestärkt wird und den Parteien nicht so hohe Kosten wie bei einem Urteil entstehen.

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