Folgen der Zahlung der Darlehenssumme durch den Bürgen


Die Bürgschaft dient der Sicherung von Krediten. Deshalb kommt es auch häufig vor, dass der Bürge bei Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners zahlt. Welche Konsequenzen ergeben sich dann für den Bürgen und für den Hauptschuldner, wie kann der Bürge einen Ausgleich für die geleistete Zahlung erhalten? Dies soll im Folgenden erläutert werden:

Zahlung durch den Bürgen

Zahlt der Bürge die komplette Darlehenssumme, dann geht die Forderung auf ihn automatisch über. Er erwirbt die Forderung gegenüber dem Hauptschuldner. Dies natürlich nur, insoweit er den Sicherungsnehmer befriedigt hat. Er kann also auch nur einen Teil der Forderung erlangen.

Beispiel: Der Bürge B zahlt, weil der Hauptschuldner H nicht zahlen kann, einen Teil der Forderung an die Bank. Er zahlt von einer Gesamtdarlehenssumme von 100.000 Euro 30.000 Euro. Nun erwirbt B die Forderung in Höhe von 30.000 Euro gegenüber H. Er hat also einen Anspruch auf Zahlung von 30.000 Euro gegenüber H.

Rechtsfolgen bei noch anderen Sicherungsgebern

Hohe Darlehenssummen werden oft nicht nur durch einen Sicherungsgeber abgesichert. So kann es vorkommen, dass eine Darlehenssumme noch neben einer Bürgschaft durch eine Grundschuld oder eine Hypothek abgesichert wird. Dann stellt sich die Frage, wenn der Bürge zahlt obwohl noch andere Sicherheiten bestehen, ob er einen Anspruch gegenüber den anderen Sicherungsgebern hat. Wenn die Sicherungsgeber alle Bürgen sind, also mehrere Bürgen nebeneinander haften, dann hat der zahlende Bürge einen Anspruch auf Ausgleich.

Beispiel: Die Bürgen B1, B2 und B3 haben alle eine Bürgschaft bezüglich einer Darlehenssumme des H in Höhe von 90.000 Euro aufgenommen. B1 zahlt die gesamten 90.000 Euro, weil H nicht zahlen kann. Jetzt hat B1 anteilig einen Anspruch gegenüber den anderen Bürgen jeweils in Höhe von 30.000 Euro.

Gleiches soll gelten, wenn die Sicherungen nicht gleich sind. Handelt es sich also nicht nur um Bürgen, sondern zum Beispiel auch um eine Hypothek an einem Grundstück, muss auch der Grundstücksbesitzer anteilig haften und muss dem Anspruch des zahlenden Bürgen nachkommen. Dies gilt nicht nur für akzessorische Sicherheiten wie Hypothek oder Pfand, sondern auch für nichtakzessorische Sicherheiten wie zum Beispiel der Grundschuld. Somit soll vermieden werden, dass der zuerst zahlende Bürge einen Nachteil erhält.

Als Ergebnis vom obigen Beispiel hätte also jeder Bürge 30.000 Euro gezahlt und in dieser Höhe einen Anspruch gegenüber dem Hauptschuldner erhalten. Somit liegt das Risiko der Zahlung nicht bei einem Bürgen, sondern bei allen gleichermaßen.

Abwehr der Zahlungspflicht

Möchte ein Bürge trotz Bürgschaft nicht zahlen, hat er nur die Chance Einreden geltend zu machen, falls die Bürgschaft wirksam zu Stande gekommen ist. Der Bürge muss dann nicht zahlen. Einreden können diejenigen sein, die auch der Hauptschuldner geltend machen kann. So kann er zum Beispiel einwenden, der Hauptschuldner könnte mit der Forderung aufrechnen oder die Bürgschaft sei verjährt. Auch auf eine mögliche Anfechtung des Hauptschuldners kann sich der Bürge berufen. Dann muss er nicht zahlen, die Bürgschaft besteht aber trotzdem weiter.

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