Die Rechtsfolgen aus einer Beherbergung


Wenn ein Gastwirt zur Beherbergung Gäste aufnimmt und dies gewerbsmäßig tut, dann spricht man von einem Beherbergungsvertrag. Dabei umfasst der Beherbergungsvertrag nicht Verträge über die Bewirtung oder die Gastaufnahme. Geregelt ist der Beherbergungsvertrag deshalb explizit im Gesetz, weil sich aus der Beherbergung Rechtsfolgen ergeben können. Diese werden im Folgenden kurz dargestellt:

Vertragsschluss

Der Vertrag über die Beherbergung wird von Gastwirt und Gast geschlossen. Er bedarf keiner Form und kann auch mündlich geschlossen werden. Dabei hat der Gastwirt die Leistungspflicht den Gast zu beherbergen, also den Fremden eine Übernachtungsmöglichkeit, die explizit im Vertrag geregelt sein soll, zur Verfügung zu stellen. Der Gast hingegen hat die Pflicht die Sache nach der Beherbergung ordnungsgemäß zurückzugeben und das Beherbergungsentgelt an den Gastwirt zu zahlen.

Rechtsfolge

Die Rechtsfolgen beziehen sich vor allem auf die Haftungsfolgen, wenn der Gast Sachen in die Übernachtungsmöglichkeit mitnimmt und diese beschädigt werden oder abhandenkommen. Darunter fallen alle Sachen, die vom Gast in die Gastwirtschaft mit eingebracht werden oder die vom Gastwirt in Obhut genommen werden. Wenn diese Sachen beschädigt, zerstört oder verloren gehen, dann muss der Gastwirt den Schaden ersetzen. Dabei handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung, denn der Gastwirt muss auch zahlen, wenn er nichts für den Schaden kann.

Falls die Sachen dem Gast nicht gehören, sondern einem Dritten, kann der Gast trotzdem den Schaden vom Gastwirt ersetzt bekommen. Leiht sich also der Gast von einem Freund einen Koffer und lässt er diesen in der Übernachtungsmöglichkeit stehen infolge derer er geklaut wird, kann der Gast vom Gastwirt trotzdem Schadensersatz verlangen.

Um den Gastwirt vor unverhältnismäßig hoher Inanspruchnahme zu schützen hat der Gesetzgeber eine Kappungsgrenze angegeben, bis zu der der Gastwirt haftet. Diese gilt aber nur, wenn den Gastwirt kein Verschulden an dem Untergang der Sache trifft und dieser auch nicht durch seine Angestellten verursacht worden ist. Dies kann zum Beispiel sein, wenn ein unbekannter Dieb die Sachen stiehlt. Die Kappungsgrenze beträgt das Hundertfache vom Beherbergungspreis für einen Tag, aber mindestens einen Betrag von 600 und höchstens einen Betrag von 3 500 Euro.

Beispiel: A schließt mit dem Gastwirt G einen Beherbergungsvertrag mit dem Entgelt von 100 Euro pro Tag. A lässt in seinem Zimmer einen Laptop, Wert 11.000 Euro, eine Uhr, Wert 9.000 Euro und eine Jacke, Wert 50 Euro liegen. All diese Gegenstände werden geklaut. Der Laptop wird nicht in der Höhe ersetzt, weil er mehr als 100-mal so teuer ist als der Tagespreis. Die Uhr ist zwar weniger als 100 mal so teuer, überschreitet aber die Deckungsgrenze von 3.500 Euro und wird deshalb vom Gastwirt auch nicht in der Höhe ersetzt. Die Jacke hingegen erreicht die untere Grenze von 600 Euro nicht und wird deshalb auch nicht ersetzt. Somit besteht kein Anspruch des A gegenüber dem G.

Werden Wertpapiere, Geld oder andere Kostbarkeiten (zum Beispiel Schmuck) im Wert von 3.500 Euro gestohlen, dann erhält der Gast dafür lediglich eine Haftungssumme von 800 Euro.
Deshalb bieten viele Gastwirte auch die Möglichkeit an, Sachen in ihre Obhut zu geben. Dies ist die gesetzliche Verpflichtung des Gastwirts, außer es handelt sich um Sachen, die von ihrer Art und Größe so bedeutet sind, dass es dem Gastwirt nicht zugemutet werden kann.

Voraussetzung für die Haftung des Gastwirts ist allerdings, dass der Gast unverzüglich, nachdem er von dem Untergang der Sache weiß, dies dem Gastwirt anzeigt und mitteilt. So soll dem Gastwirt noch die Chance gegeben werden, zu recherchieren, wodurch oder wie die Sache untergegangen ist, um gegebenenfalls von der Möglichkeit der Enthaftung durch Verschulden Dritter Gebrauch zu machen.

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