Welche Umstände können die Verjährung von Ansprüchen hemmen?


Zivilrechtliche Ansprüche verjähren. Das heißt, dass Ansprüche nach einer gewissen Zeit nicht mehr vor Gericht durchsetzbar sind. So wird die Rechtssicherheit gewahrt. Allerdings können auch Umstände vorliegen, bei denen die Verjährung gehemmt ist. Hemmung heißt, dass die Verjährungsfrist so lange, wie der Anspruch gehemmt ist, nicht läuft. Diese Zeit wird praktisch aus der Verjährungsfrist heraus gerechnet. Die einzelnen Umstände, die die Verjährung hemmen, sind alle im Gesetz geregelt. Die wichtigsten davon werden im Folgenden erklärt:

Verhandlungen

Wenn Schuldner und Gläubiger ernsthafte Verhandlungen über das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs führen, dann wird die Verjährung gehemmt. Dies stellt praktisch Probleme dar, da Verhandlungen über den Anspruch nur schwer vor Gericht nachweisbar sind. Deshalb bietet es sich an, diese immer schriftlich zu führen, damit man einen Beweis in einem eventuellen Gerichtsverfahren hat. Die Hemmung der Verjährung wegen Verhandlungen besteht solange, wie die Verhandlungen geführt werden. Erst wenn eine Partei sich weigert weitere Verhandlungen zu führen, ist die Verjährungsfrist nicht mehr gehemmt.

Einreichen einer Klage

Ebenso tritt die Verjährungshemmung ein, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Dazu muss der Gläubiger oder Schuldner vor einem Zivilgericht eine Klage betreffend des Anspruchs einreichen. Zusätzlich gibt es auch eine Vielzahl von anderen prozessualen Maßnahmen, die die Verjährung hemmen. Dieses hat den Zweck die Verjährung zu verhindern, weil sich ein Verfahren auch mal über mehrere Jahre hinziehen kann.

Ansprüche gegen Familienmitglieder

Die Verjährung von Ansprüchen gegen einen Familienangehörigen ist ebenfalls gehemmt, wenn die Familienbeziehung noch besteht. Bei Eltern zu ihren Kinder bedeutet das bis zu ihrem 21. Lebensjahr des Kindes. Bei Ehegatten solange, wie die Ehe besteht und bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartners so lange, wie die Lebenspartnerschaft weiterhin fortbesteht. So können Ansprüche des einen Ehegatten gegen den anderen, die zu Beginn einer fünfzigjährigen Ehe entstanden sind auch noch ein Jahr nach Ehescheidung geltend gemacht werden, da der Anspruch in der Ehezeit nicht verjährt ist.

Ansprüche wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

Eine weitere Verjährungshemmung besteht bei Ansprüchen, die auf Grund von Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung entstanden sind. Diese verjähren, auch wenn die Ansprüche schon lange vorher entstanden sind, erst ab dem 21. Lebensjahr des Gläubigers. Erst dann kann einem Geschädigten zugemutet werden, Ansprüche gegen den Schädiger geltend zu machen. Eine noch weitreichendere Verjährung besteht, wenn der Gläubiger mit dem Schuldner noch in einer häuslichen Gemeinschaft wohnt, also unter einem Dach. Dann beginnt die Verjährung wegen solcher Ansprüche erst zu laufen, wenn der Gläubiger nicht mehr in der häuslichen Gemeinschaft mit dem Schädiger wohnt. Dies soll ein eventuell eingeschüchtertes Opfer, das noch mit seinem Schädiger unter einem Dach wohnen muss, vor Verjährung seiner Ansprüche schützen, weil für dieses Opfer rein psychisch oft keine Möglichkeit besteht die Ansprüche noch während des Zusammenlebens geltend zu machen. Dadurch wird das Opfer geschützt, seine Rechte bestehen also weiterhin fort.

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