Schuldarten bei Kaufverträgen: Unterschied zwischen Holschuld, Schickschuld und Bringschuld


Besonders bei Kaufverträgen stellt sich die Frage, wo der Leistungsort ist. Denn erst, wenn die sogenannte Erfüllung am Leistungsort eintritt, wird der Schuldner von der Leistung frei. Bei einem Kaufvertrag sind beide Parteien sowohl Schuldner als auch Gläubiger. Der Verkäufer ist Gläubiger bezüglich des Kaufpreises und Schuldner bezüglich der Kaufsache. Der Käufer ist Gläubiger bezüglich der Kaufsache und Schuldner bezüglich des Kaufpreises.

Im Klartext bedeutet das, dass beide Parteien zur Erfüllung einer geschuldeten Leistung verpflichtet sind. Deshalb ist es wichtig zu unterscheiden, wann die Erfüllung der einzelnen Leistungen eintritt. Unterschieden wird, ob die gekaufte Ware geliefert, abgeholt oder gar geschickt werden soll. Im Gesetz wird deshalb zwischen drei verschiedenen Schuldarten unterschieden: Der Holschuld, der Schickschuld und der Bringschuld.

Die Holschuld

Die Holschuld ist der Regelfall. Wenn also vertraglich nichts anderes geregelt ist, ist eine Holschuld anzunehmen. Dabei wird angenommen, dass der Leistungsort bei dem Schuldner ist, der Gläubiger also verpflichtet ist, die Sache bei dem Schuldner abzuholen.

Beispiel: A und B schließen einen Kaufvertrag über einen PKW in dem Autohaus des A. Jetzt ist B, wenn nichts anderes vertraglich geregelt ist, verpflichtet, den PKW aus dem Autohaus des A abzuholen. A hat seinen Vertrag also schon erfüllt, indem er den PKW in seinem Autohaus für B bereitstellt. Eine Ausnahme von der Annahme, es bestände grundsätzlich eine Holschuld, besteht in der Leistungserbringung von Geldzahlungen.

Beispiel: A und B haben wie im obigen Beispiel einen Kaufvertrag über einen PKW geschlossen. B muss dem A den Kaufpreis zahlen. A ist nicht verpflichtet, den Kaufpreis von B abzuholen, sondern B muss zur Erfüllung den Kaufpreis an den Leistungsort „schicken“. Im üblichen Geschäftsverkehr bringt der Schuldner deshalb das Geld bar oder überweist dieses.

Die Schickschuld

Die Schickschuld muss, wenn sie eintreten soll, vertraglich geregelt sein. Der Leistungserfolg des Schuldners tritt bei der Schickschuld erst dann ein, wenn der Leistungsgegenstand einer Versandperson übergeben worden ist.

Beispiel: Wie im Beispiel oben schließen A und B einen Kaufvertrag. Diesmal über einen Neuwagen, der erst vom Werk geliefert werden soll. A und B vereinbaren deshalb, dass A das Werk beauftragt, den PKW gleich zu B zu bringen. A erfüllt den Kaufvertrag also erst dann, wenn der Wagen der Versandperson übergeben worden ist.

Die Bringschuld

Die Bringschuld muss ebenfalls vereinbart werden und bewirkt, dass die Erfüllung des Vertrages erst dann eintritt, wenn der Schuldner den Leistungsgegenstand zum Gläubiger gebracht hat.

Beispiel: A bestellt beim Pizzabäcker B eine Pizza. B erfüllt seinen Vertrag erst dann, wenn er durch sein Pizzataxi die Pizza zum Lieferort des A gebracht hat.

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