Leistungszeit: Gegenüberstellung von Gläubigerverzug und Schuldnerverzug


Die Leistungszeit ist der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner die vertraglich vereinbarte Leistung gegenüber dem Gläubiger zu erbingen hat. Diesen Zeitpunkt können die Vertragsparteien grundsätzlich selbst festlegen. Von der Leistungszeit hängt es ab, wann Schuldner und Gläubiger in Verzug geraten.

Gesetzliche Regelungen

Das Gesetz hält jedoch Regelungen für den Fall bereit, dass Schuldner und Gläubiger keine Leistungszeit vereinbart haben und sich auch keine Leistungszeit aus den Umständen erkennen lässt. Hier geht das Gesetz davon aus, dass der Schuldner die Leistung sofort bewirken und der Gläubiger sie sofort verlangen kann. Das Gesetz trifft darüber hinaus eine weitere ergänzende Regelung für den Fall, dass Schuldner und Gläubiger eben doch eine Leistungszeit vereinbart haben oder eine solche sich aus den Umständen ergibt. Dann soll nämlich davon auszugehen sein, dass der Schuldner die Leistung zwar auch vor diesem Zeitpunkt bewirken, der Gläubiger sie jedoch nicht vor diesem Zeitpunkt verlangen kann.

Verzug des Schuldners

Der Schuldner gerät bei einer vereinbarten oder sich aus den Umständen ergebenden Leistungszeit in Verzug, wenn er die Leistung gegenüber dem Gläubiger nicht bis zu dem vereinbarten Zeitpunkt erbringt. Etwas schwieriger gestaltet sich die Festlegung des Zeitpunkts des Eintritts des Schuldnerverzugs, wenn die Vertragsparteien keine Leistungszeit vereinbart haben und eine solche sich auch nicht aus den Umständen ergibt. Hier gerät der Schuldner nämlich erst dann in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet. Die Leistung wird in einem solchen Fall regelmäßig fällig sein. Zwar ist die gesetzliche Regelung, dass eine Leistung sofort zu bewirken ist, wenn sich keine anderweitige Regelung ergibt, nicht so zu verstehen, dass der Schuldner unmittelbar nach Abschluss des Vertrages leisten muss. Vielmehr muss der Schuldner die Leistung zeitnah erbringen, ohne die Erfüllung des Vertrages dabei schuldhaft - also vorsätzlich oder fahrlässig - hinauszuzögern. Dennoch tritt bei den meisten Verträgen, in denen keine Leistungszeit vereinbart worden ist, die Fälligkeit der Leistung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss ein. Eine Mahnung ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Im Zusammenhang mit dem Erfordernis einer Mahnung ist zu beachten, dass diese nicht etwa den Begriff „Mahnung“ enthalten muss. So kann beispielsweise auch eine Rechnung, die erst nach Eintritt der Fälligkeit gestellt wird, eine Mahnung sein.

Des Weiteren bedarf die Mahnung keiner besonderen Form, das heißt, sie kann grundsätzlich auch mündlich ausgesprochen werden. Der Mahnung gleichgestellt sind die Erhebung der Klage auf die vereinbarte Leistung und die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides. In bestimmten Fällen ist eine Mahnung des Gläubigers allerdings gar nicht erforderlich, um den Verzug des Schuldner zu begründen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn für die Leistung eine Zeit bestimmt ist, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat, nach dessen Eintritt die Leistungszeit berechnet werden kann, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert und wenn es aus besonderen Gründen gerechtfertigt scheint, von einem sofortigen Eintritt des Verzugs auszugehen. Besteht die Leistung, die der Verbraucher zu erbingen hat, in einer Geldforderung, so kommt er spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der Leistung und nachdem ihm eine Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufstellung zugegangen ist in Verzug. Dies gilt allerdings nur dann, wenn er in der Rechnung auf diese Folgen gesondert hingewiesen wird. Kein Verzug des Schuldner tritt jedoch dann ein, wenn die Leistung in Folge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

Verzug des Gläubigers

Der Gläubiger gerät grundsätzlich dann in Verzug, wenn er die vertragsgemäße Leistung, die ihm vom Schuldner angeboten wurde, nicht annimmt. Haben Schuldner und Gläubiger eine Leistungszeit vereinbart, so gerät der Gläubiger also dann in Verzug, wenn er zu diesem Zeitpunkt die vom Schuldner angebotene Leistung nicht annimmt. Für das Angebot gilt, dass der Schuldner dem Gläubiger die Leistung so anbieten muss, wie sie auch zu bewirken ist. Hat der Gläubiger dem Schuldner allerdings vorher schon mitgeteilt, dass er die Leistung nicht annehmen werde oder ist zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich, so genügt ein wörtliches Angebot der Leistung oder die Aufforderung des Schuldners an den Gläubiger, die erforderliche Handlung vorzunehmen, um den Gläubiger in Verzug zu setzen. Ist für diese Handlung des Gläubigers ein Termin bestimmt oder lässt sich ein Termin nach dem Eintritt eines anderen Ereignisses bestimmen, so muss der Schuldner dem Gläubiger die Leistung nur dann anbieten, wenn dieser seinerseits die geschuldete Handlung rechtszeitig vornimmt. Da der Schuldner, wenn eine Leistungszeit vereinbart wurde oder eine solche sich aus den Umständen ergibt, die Leistung im Zweifel auch schon vor Eintritt dieses Zeitpunkts bewirken kann, kann der Gläubiger logischer Weise auch vor Eintritt dieses Zeitpunkts in Verzug geraten.

Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Gläubiger nur vorübergehend an der Annahme der Leistung gehindert ist und der Schuldner ihm die Leistung nicht eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat. Wurde eine Vereinbarung die Leistungszeit betreffend nicht getroffen und ergibt sich eine solche nicht aus den Umständen, so kann der Schuldner - wie bereits dargestellt - die Leistung unmittelbar nach Vertragsschluss bewirken und der Gläubiger somit auch schon zu diesem Zeitpunkt in Verzug geraten. Haben Gläubiger und Schuldner vereinbart, dass ein jeder nur dann zu leisten verpflichtet ist, wenn auch der andere leistet, so kann der Gläubiger bereits dann in Verzug geraten, wenn er die Leistung des Schuldners zwar anzunehmen bereit ist, er die von ihm geschuldete Leistung aber nicht anbietet. Grundsätzlich nicht in Verzug kommt der Gläubiger, wenn der Schuldner im Zeitpunkt des Angebots außer Stande ist, die geschuldete Leistung tatsächlich zu erbringen.

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