Die Rechtsfolgen der Aufrechnung beim Vertrag


Wenn zwei Vertragsparteien sich gegenseitig Leistungen schulden, können sie diese Leistungen aufrechnen. Darunter versteht man eine Verrechnung der beiderseitigen Forderungen. Dadurch erlöschen die Leistungen und ein Anspruch darauf geht unter. Dies kann, je nach Aufrechnungslage, teilweise oder ganz geschehen und hängt davon ab, ob die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Aufrechnungslage

Zunächst einmal muss eine Situation vorliegen, in der eine Aufrechnung möglich ist. Dazu müssen zwei Personen eine gleichartige Forderung haben, die Forderung muss also den gleichen Inhalt haben (wenn zum Beispiel zwei Geldforderungen vorliegen oder es ist ein gleicher Gegenstand geschuldet). Weiterhin müssen die Forderungen gegenseitig sein, also der Forderungsinhaber muss Gläubiger und Schuldner zugleich sein. Hinzu kommt, dass die Forderung fällig sein muss, der Forderungsinhaber muss berechtigt sein, sie zu dem Zeitpunkt, wenn er die Aufrechnung erklärt, geltend machen zu können. Im Gegensatz dazu muss die Gegenforderung aber lediglich erfüllbar sein, die Fälligkeit wird nicht vorausgesetzt.

Beispiel: A kauft von B einen PKW mit einem Kaufpreis von 5.000 Euro. Zeitgleich kauft B von A eine wertvolle Uhr im Wert von 5.000 Euro. Nun kann einer der beiden die Aufrechnung erklären und ein Leistungsaustausch bezüglich der Kaufpreise ist nicht mehr notwendig, die Erfüllung tritt schon durch die Aufrechnung ein.

Aufrechnungserklärung

Der Aufrechnende muss die Aufrechnung erklären, also dem Vertragsgegner kenntlich machen, dass er aufrechnen möchte.

Rechtsfolge

Die Rechtsfolge einer wirksamen Aufrechnung ist das Erlöschen der Forderung. Die andere Vertragspartei hat dann keinen Anspruch mehr auf die Leistung. Jedoch gilt dass nur insoweit, wie sich die Forderungen decken. Ist zum Beispiel im obigen Beispiel die Uhr nicht 5.000 Euro wert, sondern nur 4.000 Euro und wird die Aufrechnung erklärt, dann hat B weiterhin einen Anspruch auf 1.000 Euro gegenüber A und die Forderung ist nur in Höhe der aufgerechneten 4.000 Euro untergegangen.

Eine Sonderregelung besteht auch dafür, wenn die Forderung, mit der aufgerechnet wird, schon verjährt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Verjährung bei der Aufrechnung ist dann, wenn erstmals die Aufrechnungslage entstanden ist. War die Forderung zu dem Zeitpunkt noch nicht verjährt, kann trotzdem aufgerechnet werden.

Ausnahmen

Es gibt Fälle, in denen eine Aufrechnung trotz Aufrechnungslage und Aufrechnungserklärung nicht möglich ist. Wichtigste Fallgruppe ist die Aufrechnung gegen eine Forderung aus unerlaubter Handlung. In solch einem Fall ist eine Aufrechnung verboten.

Beispiel: A kauft von B einen PKW mit dem Kaufpreis von 5.000 Euro. A hat gegen B noch eine fällige Schadensersatzforderung (aus einem kürzlich geschehen Autounfall) in Höhe von 5.000 Euro. B kann jetzt nicht aufrechnen, da er als Schädiger nicht gegen eine Forderung aus unerlaubter Handlung aufrechnen darf.

Dies dient dazu Selbstjustiz zu verhindern, damit nicht eine Schädigung mit dem Hintergedanken geschieht, die Forderung könnte sowieso aufgerechnet werden und müsste deshalb nicht geleistet werden. A hingegen, als Geschädigter der unerlaubten Handlung, kann aufrechnen. Bei ihm besteht nicht die Gefahr der Selbstjustiz. Deshalb verbietet das Gesetz auch nur eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus unerlaubter Handlung.

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