Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Kaufrecht


Wird eine Sache verkauft, so gehen bis zum Gefahrübergang Schäden an oder die Zerstörung der Kaufsache zu Lasten des Verkäufers. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass der Verkäufer die beschädigte Sache reparieren oder eine andere gleichwertige Sache beschaffen muss, der Käufer für die erneute Leistung jedoch nicht aufzukommen braucht. Ab dem Gefahrübergang trägt der Käufer das Risiko der Zerstörung oder der Beschädigung der Kaufsache. Dies wiederrum heitßt, dass der Käufer zur Entrichtung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet ist, obwohl er keine oder nur eine beschädigte Sache erhält. Als Gefahrübergang wird demnach der Zeitpunkt bezeichnet, in dem die Gefahr der Zerstörung oder Beschädigung der Kaufsache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht.

Leistungsgefahr

Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Arten von Gefahr - namentlich der Leistungs- und der Gegenleistungsgefahr. Die Leistungsgefahr ist die Gefahr des Käufers einer Sache, den Anspruch auf Verschaffung der Sache zu verlieren, wenn diese zerstört wird. Der Verlust dieses Anspruches ist der Normalfall, wenn Gegenstand des Kaufvertrages eine Sache ist, die in ihrer Art nur einmal existiert (Stückschuld). Da etwas, das nicht mehr existiert, einem anderen nicht verschafft werden kann, wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung befreit, dem Käufer die Sache zu verschaffen. Handelt es sich bei dem Gegenstand des Kaufvertrages jedoch um eine von mehreren gleichartigen Sachen (Gattungsschuld), so kann der Verkäufer den Kaufvertrag auch dann noch erfüllen, wenn die Kaufsache untergeht - nämlich durch Verschaffung einer der anderen gleichwertigen Sachen. In einem solchen Fall trägt also der Verkäufer die Leistungsgefahr. Da den Verkäufer sogar eine Beschaffungspflicht für den Fall, dass er eine andere gleichartige Sache nicht vorrätig hat, trifft, kann diese Regelung für ihn mitunter sehr hart sein. Gesetzlich vorgesehen ist deshalb, dass sich die Pflicht des Verkäufers, dem Käufer eine von mehreren gleichartigen Sachen zu verschaffen, dahingehend konkretisiert, dass er nur noch die Verschaffung einer bestimmten Sache schuldet, wenn er zur Leistung alles seinerseits Erforderliche getan hat. Mit der Konkretisierung der Kaufsache geht also die Leistungsgefahr vom Verkäufer auf den Käufer über.

Wann der Verkäufer das seinerseits zur Leistung Erforderliche getan hat, hängt davon ab, in welcher Art die Verschaffung der Sache dem Käufer geschuldet ist. Besteht eine Bringschuld, dann muss der Verkäufer dem Käufer die Sache an dessen Wohnsitz angeboten haben. Bei Bestehen einer Schickschuld muss der Verkäufer die Kaufsache einer Transportperson übergeben haben. Bei einer Holschuld des Käufers genügt es zur Konkretisierung, dass der Verkäufer eine von mehreren gleichartigen Sachen aussondert und dem Käufer mitteilt, dass diese zur Abholung bereit steht. Der Übergang der Leistungsgefahr vom Verkäufer auf den Käufer findet ausnahmsweise auch ohne Konkretisierung statt, nämlich dann, wenn sich der Käufer im Verzug der Annahme befindet. Dazu muss der Verkäufer dem Käufer die Verschaffung der Kaufsache vertragsgemäß angeboten haben und die Verschaffung muss für den Verkäufer auch tatsächlich möglich gewesen sein.

Die Gegenleistungsgefahr

Die Gegenleistungsgefahr ist die Gefahr des Käufers, trotz Zerstörung oder Beschädigung der Kaufsache den vollen Kaufpreis an den Verkäufer zahlen zu müssen. Das Gesetz geht jedoch grundsätzlich davon aus, das derjenige, der keine Leistung erbringt, auch keinen Anspruch auf eine Gegenleistung haben kann. Bei einem Kaufvertrag trägt die Gegenleistungsgefahr also prinzipiell der Verkäufer. Zu dieser Grundregel gibt es allerdings Ausnahmen, nach denen die Gegenleistungsgefahr auf den Käufer übergehen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er die Kaufsache beim Verkäufer mutwillig zerstört oder sie Sache zerstört wird, während der Käufer sich im Verzug der Annahme (s. o.) befindet. In beiden Fällen behält der Verkäufer seinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, während der Käufer seinen Anspruch auf Verschaffung der Kaufsache verliert.

Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Kaufrecht

Der Gefahrübergang ist also der Zeitpunkt in dem die Leistungs- und die Gegenleistungsgefahr vom Verkäufer auf den Käufer übergehen. Vor dem Gefahrübergang muss der Verkäufer, wenn die Kaufsache zerstört wird, demnach in der Regel eine andere Sache besorgen. Wird die Kaufsache jedoch erst nach Gefahrübergang zerstört, so wird der Verkäufer von seiner Pflicht zur Verschaffung der Sache frei, während der Käufer dennoch den vollen Kaufpreis zu entrichten hat. Das Gesetz geht im Kaufrecht davon aus, dass der Gefahrübergang vom Verkäufer auf den Käufer grundsätzlich mit der Übergabe der Kaufsache stattfindet. Bei einem Versendungskauf - der Verkäufer schickt dem Käufer die Sache also zu - findet der Gefahrübergang grundsätzlich mit der Übergabe der Kaufsache durch den Verkäufer an einen Transporteur statt. Dies gilt jedoch nicht für Geschäfte, bei denen auf der Seite des Verkäufers ein Unternehmer und auf der Seite des Käufers ein Verbraucher steht. Dann nämlich wird der Gefahrübergang auf den Zeitpunkt verschoben, in dem der Verbraucher die Sache erhält. Hiervon zu Lasten des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Relevanz des Gefahrübergangs

Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist von wesentlicher Bedeutung im Mängelrecht, da es hier maßgeblich darauf ankommt, ob die Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Mängeln war.

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