Darf mal als Mieter einer Wohnung seine Wohnung untervermieten?


Eine beliebte Wohnform, gerade unter Studenten und jungen Leuten, die bei der Miete auf Geld achten müssen, ist die Wohngemeinschaft. Bei dieser sogenannten WG handelt es sich um eine Anzahl von zwei oder mehr Personen, die in einer Wohnung wohnen und deshalb meist Bad, WC und Küche miteinander teilen, aber getrennte Schlafzimmer haben. Hier gibt es also streng genommen nicht nur einen Mieter der Wohnung, sondern mehrere. Damit der Vermieter nicht für jede einzelne Person einen Mietvertrag aufstellen muss, ist es so üblich, dass es deshalb in der WG einen Hauptmieter gibt, der Zimmer seiner gemieteten Wohnung an andere Personen untervermietet. Somit hat der Vermieter nicht den Nachteil gegenüber einer einzelnen Mietpartei, dass er mehreren Mieter und somit auch Mietschuldnern gegenübersteht und kann seinen Mietanspruch nur gegen seinen Hauptmieter geltend machen. Der Vermieter schließt also keinen Mietvertrag mit den Untermietern, sondern nur mit dem Hauptmieter. Wäre diese Erleichterung nicht da, dann würde es wahrscheinlich kaum WGs geben, da sonst der Vermieter sich immer den leichteren Weg aussuchen würde und nur einen Mieter annehmen würde. Diese übliche Praxis gilt natürlich nicht nur für die studentische WG, sondern auch für andere Wohngemeinschaften, wie zum Beispiel der Einzug eines Lebenspartners.

Trotzdem darf nicht jeder Mieter seine Wohnung „auf eigene Faust“ weitervermieten. Dies bedarf der Erlaubnis des Vermieters, schließlich wird über sein Eigentum entschieden. Somit muss vor einem Vertragsschluss zu Untermiete die Genehmigung des Vermieters eingeholt werden.

Aber auch der Mieter hat Rechte, wenn er untervermieten möchte. Wenn der Wunsch nach einer Untervermietung von nur einem Teil der Wohnung vorliegt, darf der Vermieter die Genehmigung nur verweigern, wenn es ihm schlicht unzumutbar ist die Untermiete zu gestatten. Dies gilt aber nicht, wenn die Wohnung gänzlich an eine andere Person untervermietet werden soll. Der Vermieter hat aber auch das Recht, wenn der Mieter die Wohnung untervermietet und ihm dadurch finanziellen Nachteile entstehen, die Miete zu erhöhen. Dabei kann der Vermieter die Erlaubnis auch unter der Bedingung erteilen, dass er einen erhöhten Mietpreis nehmen möchte.

Letztendlich bleibt die Frage, was passiert, wenn der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters seine Wohnung untervermietet. Generell ist der Mieter dann verpflichtet, dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, den der Vermieter durch die Untervermietung erfährt. Diesbezüglich ergibt sich das Problem, dass ein Schaden des Vermieters regelmäßig nicht vorliegt. Dies liegt daran, weil der Vermieter die Wohnung sowieso nicht weitervermieten könnte, solange der Mieter diese noch mietet.

Weiterhin ergibt sich auch aus der unerlaubten Untervermietung ein außerordentlicher Kündigungsgrund. Der Vermieter kann also, nach erfolgloser Abmahnung des Mieters, kündigen. Darüber hinaus kann der Vermieter trotzdem auch ordentlich kündigen, muss dafür aber die entsprechende Frist einhalten.

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