Zahlung der Miete bei einer Mietwohnung


Mietet man sich eine Wohnung, dann ist man im Gegenzug zur Gebrauchsüberlassung dazu verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen. Zahlt man sie nicht oder nicht rechtzeitig, kann dies bei wiederholtem Auftreten ein außerordentlicher Kündigungsgrund sein. Daneben macht man sich eventuell auch schadensersatzpflichtig.

Deshalb ist es wichtig, genau festzustellen, wann die Zahlung der Miete fällig ist und wie hoch diese ist. Gerade bei Wohnraummietverträgen gibt es häufig einzelne Vereinbarungen über die Betriebskosten, ob eine Wohnung warm oder kalt vermietet wird hängt vom Mietvertrag ab. So ist individuell herauszufinden, wann und in welcher Höhe die Miete fällig ist.

Fälligkeit der Miete

Grundsätzlich gilt, dass die Miete immer zum Ende eines Zeitabschnittes gezahlt werden muss. Üblich ist bei Wohnraummiete, dass ein Monat einen Zeitabschnitt bildet. Also ist die Miete dann monatlich zu zahlen. Fällig ist sie weiterhin bis zum dritten Werktag des betreffenden Zeitabschnittes im Voraus. Die Miete für den Monat Februar muss also bis zum dritten Werktag des Februars gezahlt werden. Ist dazwischen ein Sonntag oder ein Feiertag, dann wird dieser aus der Bemessung herausgenommen, weil dies kein Werktag ist. Kürzlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch ein Samstag bei Zahlung der Miete nicht als Werktag angesehen werden kann.

Allerdings ist die Einteilung der einzelnen Zeitabschnitte und somit die Fälligkeit der Miete vertragsmäßig bestimmbar. Als Vermieter könnte man auch die Zeitabschnitte halbjährlich festlegen, sodass dann nur jedes halbe Jahr Miete gezahlt werden müsste. Dies ist Verhandlungssache und unterliegt der Vertragsfreiheit.

Höhe der Miete

Die Höhe der Miete berechnet sich nachdem, was der Vertrag besagt. Es kann auch eine höhere Miete fällig sein, wenn inzwischen eine wirksame Mieterhöhung vom Vermieter mit Zustimmung des Mieters erlassen worden ist. Auch kommt es vor, dass eine sogenannte Staffelmiete vereinbart wird. Dabei wird die Miete nach im Vertrag festgelegten Zeitabschnitten automatisch erhöht.

Die Höhe der Miete kann sich aus verschiedenen Gesichtspunkten ändern. So kann sie durch Gesetz, aber auch durch Vereinbarung erhöht werden, wenn sich zum Beispiel der Zustand der Mietwohnung verbessert hat. Auch ein Anstieg der Vergleichsmieten im Umfeld kann eine Mieterhöhung begründen. Dies lässt sich anhand einer Mietdatenbank von den Interessenparteien der Vermieter und Mieter oder anhand eines Mietspiegels der Gemeinde ermitteln.

Ebenso kann die Miete aber auch geringer sein als im Vertrag vereinbart. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Mangel bei der Mietwohnung vorliegt, der den Mieter zur Minderung berechtigt. Wurde der Vermieter auf einen Mangel hingewiesen, der die vereinbarte Miete mindert, dann muss der Mieter automatisch nur die geminderte Miete zahlen. Dann gerät der Mieter auch nicht in Verzug, weil er nur eine geminderte Miete schuldet.

Betriebskosten

In der Pflicht zur Mietzahlung ist auch die Pflicht zur Zahlung von eventuellen Betriebskosten enthalten. Hierunter fallen vor allem Gas, Wasser und Strom. In den Betriebskosten kann der Vermieter aber auch andere Posten abrechnen, zum Beispiel eine Telefonleitung oder einen Kabelanschluss. Die Höhe der Betriebskosten wird im Mietvertrag vereinbart. Betriebskosten können als Pauschalbetrag berechnet werden, wenn die Höhe angemessen erscheint. Häufig werden Betriebskosten aber auch an Hand der tatsächlich verbrauchten Kosten in Rechnung gestellt. Dann sind diese in der Regel erst nach dem Zeitabschnitt fällig, Pauschalbeträge hingegen sind meist mit der Miete am Anfang eines Zeitabschnittes zu zahlen.

Fehlt eine Vereinbarung über die Betriebskosten, so werden diese stillschweigend als vereinbart anteilig der Wohnfläche angesehen. Dabei müssen die Umstände berücksichtigt werden, die tatsächlich zu einem geringeren Verbrauch führen.

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