Haustierhaltung in Mietwohnungen - was ist erlaubt?


Viele Menschen in Deutschland halten sich Haustiere. Häufig stellt sich die Frage, ob ein Haustier auch in einer Mietwohnung gehalten werden darf. Dies ist regelmäßig von der Tierliebe des Hausbesitzers, also des Vermieters, abhängig. Allerdings stellt sich auch die Frage, ob trotz Weigerung des Vermieters, ein Haustier in der Mietwohnung zu dulden, ein Haustier gehalten werden darf.

Kürzlich hat sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage beschäftigt und bejahte ein Recht des Mieters zu Haltung von Kleintieren. Kleintiere sind alle kleinen Haustiere, wie zum Beispiel Meerschweinchen, Katzen, Hamster, kleine Vögel wie Wellensittiche oder kleine Aquarienfische. Ebenso bejahten der BGH das Recht des Mieters bei kleinen Hunden, die als Schoßhündchen gesehen werden können. Begründet wird dieses Recht damit, dass der Mieter grundsätzlich in seiner Wohnung alles das tun kann, was zum Allgemeingebrauch gehört. Dazu zählt nach dem Bundesgerichtshof auch die Haltung von Kleintieren.

Jedoch hat auch die Haltung von Kleintieren ihre Grenzen. Sobald von einem Tier unzumutbare Belästigungen ausgehen, darf es nicht mehr gehalten werden und ein Verbot seitens des Vermieters ist erlaubt. Stinkt ein Tier also besonders, darf es nicht gehalten werden. So wäre es möglich, dass der Vermieter die Haltung von mehreren kleinen Hausschweinen untersagt, weil von diesen für die Nachbarn eine Geruchsbelästigung ausgeht. Ebenso sind zu laute Tiere nicht einbegriffen und könnten verboten werden. Möchte sich ein Mieter zum Beispiel einen Vogel halten, der artbedingt besonders laut ist, kann der Vermieter dies untersagen. Eine normale Lautstärke eines Tieres, wie zum Beispiel das gelegentliche Bellen eines kleinen Hundes, muss aber hingenommen werden.

Die Rechtsfolge aus dieser Rechtsprechung ergibt verschiedene Konsequenzen. Ein Verbot der Tierhaltung wird vom Vermieter meist durch eine Individualabrede mit dem Mieter oder durch allgemeine Geschäftsbedingungen festgelegt. Bei einer Individualabrede ist diese unwirksam und der Mieter muss sich nicht daran halten. Dem Vermieter steht dann, wenn sich der Mieter nicht daran hält, kein Kündigungsrecht zu.

Ist ein Kleintierverbot in allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag eingebunden worden, dann ist diese Klausel regelmäßig unwirksam. Sie kann auch nicht erhalten werden und umgedeutet werden. Insbesondere ist es verboten, aus der Klausel, die Kleintiere verbietet, eine Klausel zu generieren, die das Halten von großen Tieren, wie zum Beispiel großen Hunden, untersagt. Diese sogenannte geltungserhaltende Reduktion wäre zu Lasten des Mieters und damit nicht möglich.

Für alle größeren Tiere hingegen hat der Vermieter das Recht die Zustimmung zu verweigern. Dies geht daraus hervor, dass ein größeres Tier gegebenenfalls mehr Probleme für den Vermieter bewirken könnte und so zu seinen Lasten geht. Die Interessenabwägung zwischen den Interessen des Vermieters und des Mieters geht dann zu Gunsten des Vermieters.

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