Der Begriff der geschäftlichen Handlung im Lauterbarkeitsrecht


Das Lauterbarkeitsrecht in Deutschland, also das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, verbietet alle geschäftlichen Handlungen, die aufgrund ihrer Art auch nur dazu geeignet sind, die Interessen anderer Unternehmer oder Verbraucher auf eine spürbare Weise zu beeinträchtigen. Verboten sind außerdem geschäftliche Handlungen, die unsorgfältig sind und dadurch zur Folge haben können, dass ein durchschnittlicher Verbraucher in seiner Entscheidungsfreiheit gehindert wird und deshalb eine andere Entscheidung trifft, als er es sonst getan hätte. Dies spielt vor allem in der Werbung, Anpreisung und Aufmachung von Produkten eine Rolle, durch die potenzielle Käufer von einem Produkt überzeugt werden sollen.

Der Begriff der geschäftlichen Handlung als solcher ist allerdings sehr weit gefasst. Deshalb ist er im Gesetz genauer definiert. Ganz grundsätzlich ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten, das jemand zugunsten seines eigenen Unternehmens, oder dessen eines anderen vornimmt. Dieses Verhalten muss im Zusammenhang mit einem Geschäftsabschluss erfolgen, also davor, währenddessen oder danach. Der Geschäftsabschluss selber muss sich auf den An- oder Verkauf von Waren oder das Erbringen oder Empfangen von Dienstleistungen beziehen. Erforderlich ist hier nur ein objektives Tätig werden an einem Markt. Ein subjektives Wollenselement ist für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung nicht erforderlich.

Der Begriff der geschäftlichen Handlung überschneidet sich nicht mit dem Gewerbebegriff aus dem Handelsrecht. Ein ausgeübter Gewerbebetrieb ist keine Voraussetzung für eine geschäftliche Handlung. Das hat zur Folge, dass auch Angehörige der freien Berufe, wie beispielsweise Ärzte, Steuerberater oder Anwälte ebenfalls geschäftliche Handlungen vornehmen können.

Eine geschäftliche Handlung ist immer darauf gerichtet, eine geschäftliche oder unternehmerische Entscheidung herbeizuführen. Eine geschäftliche Handlung nach Vertragsabschluss liegt also beispielsweise in der Vornahme einer Zahlung, der Abnahme von Waren oder Geltendmachung von Mängelrechten. Das reine Nichterfüllen oder das mangelhafte Erfüllen einer Vertragspflicht stellt somit keine geschäftliche Handlung dar und kann somit auch keine Form des unlauteren Wettbewerbs sein.

Veröffentlichungen eines Unternehmens in der Presse stellen für sich genommen noch keine geschäftliche Handlung dar, auch wenn sie objektiv dazu geeignet sind, den Wettbewerb zu fördern. In solchen Fällen müssen weitere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine Förderung des Wettbewerbs bewusst eingeplant war. Medien sind auch Unternehmen und unterliegen somit ebenfalls den Schranken des Wettbewerbsrechts. Dies gilt jedoch nur insoweit, wie sie tatsächlich wettbewerbsfördernd tätig werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sie Werbeanzeigen drucken oder senden. Im Rahmen der redaktionellen Arbeit, also der Nachrichtenberichterstattung oder der Unterhaltung liegt allerdings keine geschäftliche Handlung im Sinne des Lauterkeitsrechts, so dass in diesem Bereich auch kein unlauterer Wettbewerb betrieben kann. Dies ist selbst dann der Fall, wenn über bestimmte Unternehmen oder deren Angebote besonders positiv oder negativ berichtet wird. Dieser weite und freie Spielraum der Medien liegt in den Grundrechten der Meinungs- und Pressefreiheit begründet.

Eine geschäftliche Handlung, die eine Form des unlauteren Wettbewerbs darstellt, liegt beispielsweise in der Ausübung unmenschlichen Drucks oder der Ausnutzung Gebrechen, geschäftlicher Unerfahrenheit, Angst oder Leichtgläubigkeit sowie von sonstigen Zwangslagen, in denen sich ein Verbraucher befindet. Auch die Verschleierung von Werbung gehört hierzu. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Werbung wie eine unabhängige Untersuchung dargestellt wird. Auch Werbegeschenke oder Gewinnspiele sind unzulässig, wenn sie nicht ausdrücklich die Bedingungen für ihre Überlassung oder Teilnahme angeben. Unlauterer Wettbewerb liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein Unternehmer über einen Konkurrenten Unwahrheiten oder Verunglimpfung verbreitet oder ein Unternehmer Produkte seines Konkurrenten nachahmt, um von dessen Popularität zu profitieren. Generell ist jedes gezielte Behindern von Konkurrenten am Markt oder jedes bewusste Täuschen von Verbrauchern über entscheidende Tatsachen unlauter.

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