Die Anzeigepflicht von Sammlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz


Die Regelungen im Bezug auf Sammlungen wurden in den letzten Jahren reformiert und daher neu gestaltet. Während man früher als Schrotthändler aber auch für gemeinnützige Sammlungen einfach darauf los sammeln konnte um dann die gesammelten Stücke zur Verwertung bringen zu können, ist dies heute, nach der Neuregelung, nicht mehr möglich. Nunmehr muss eine Sammlung spätestens drei Monate im Voraus beim zuständigen Abfallrechtsamt des Landratsamtes oder der kreisfreien Stadt angemeldet werden. Diese Ämter übernehmen dabei die Aufgaben des Staates. In Bayern würde man deswegen bei Streitigkeiten, wegen dem Rechtsträgerprinzip, immer den Freistaat Bayern selbst und nicht das handelnde Landratsamt verklagen. Die Sammlung und damit der Antrag darf eine Laufzeit von drei Jahren nicht überschreiten. Man kann also auch einen länger laufenden Antrag und mehrere parallel stellen, um beispielsweise gleichzeitig das Altmetall, das Altpapier und das Kupfer aus Kabeln zu sammeln.

Im Kreislaufwirtschaftsgesetz wird geregelt, welche umfangreichen Angaben bei der Anmeldung der gewerblichen Sammlung gemacht werden müssen, wenn man eine gewerbliche Sammlung von Schrott oder von Abfällen durchführen möchte. In dem Antrag an das zuständige Landratsamt muss enthalten sein, welches Unternehmen die Sammlung durchführt. Dabei müssen der Name des Chefs und die Anschrift genannt werden. Außerdem muss im Antrag stehen wie groß die Lagerflächen sind, was gesammelt wird, wie lange und wie viel gesammelt wird. Also beispielsweise: Sammlung von Altmetall mit der Höchstmenge von 2 Tonnen im Zeitraum von zwei Wochen. Zudem müssen Angestellte angegeben werden, insofern man welche hat, so dass die Größe des Unternehmens genau nachvollzogen werden kann.

Dann muss man den Mitarbeitern vom Landratsamt mitteilen was mit den Abfällen oder dem Schrott geplant ist. Ist die Verwertung geplant, so muss aufgezeigt werden was auf welchem Weg verwertet wird und wie diese Verwertung auch tatsächlich durchgeführt wird. Beispiel: Verkauf der 2 Tonnen Altmetall an die Firma XY nach Nürnberg. Diese transportiert das Altmetall mit eigenen geeigneten Transportern ab. Der Vertrag darüber wurde am ..,..,2012 geschlossen.

So ein Antrag wird natürlich komplizierter, wenn Schadstoffe wie beispielsweise Asbest, Altöl oder Kühlschränke mit FCKW gesammelt werden soll. Dann wollen die Behörden nämlich alles ganz genau wissen, was mit den gesammelten Gegenständen passieren soll, damit die Gegenstände nicht hinterher auf irgendeinem Hinterhof herumstehen und von dort aus eine Gefahr für die Umwelt darstellen.

Auch gemeinnützige Sammlungen müssen gemeldet werden, dabei ist dem Antrag auf eine gemeinnützige Sammlung beizufügen, wer der Träger ist, wie groß er ist und wie er organisiert ist. Außerdem wahrheitsgemäße Angaben über die Art, das Ausmaß und die Dauer der geplanten Sammlung. Bei den gemeinnützigen Sammlungen werden zumeist Schuhe, Altkleider oder auch Altpapier gesammelt. Ob die Abholung alter Weihnachtsbäume im Januar darunter fällt ist nicht klar, es ist aber davon auszugehen, dass zumindest eine Abklärung mit den Behörden als sinnvoll erscheint. Diese verraten dann schon, ob sie eine Antragsstellung für notwendig halten oder ob sie in diesen Fällen davon absehen.

Für nebenberufliche Schrotthändler wird es in Zukunft also etwas bürokratischer bevor mit dem Sammeln begonnen werden kann, doch sind diese Vorschriften zum Wohle der Umwelt zu beachten, so dass der hohe Schutzstandard in Deutschland aufrechterhalten werden kann.
Verzichtet man im Übrigen auf diesen Antrag und sammelt trotzdem, so stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar. Da man nicht fahrlässig sammeln kann, wird auch vorsätzliches Handeln leicht nachzuweisen sein. Diese Ordnungswidrigkeit ist mit einem Bußgeld bewehrt was zur Folge hat, dass man von den Behörden deutlich zur Kasse gebeten werden kann, so dass sich eine Antragsstellung auch aus diesem Gesichtspunkt lohnt und man anderenfalls deutlich drauflegt.

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