PA Der lauterkeitsrechtliche Schutz vor Imitationen und Nachahmungen


Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schützt Unternehmen davor, dass andere Mitbewerber ihre Produkte nachstellen. Denn die Produkte des Unternehmens sollen sofern die Voraussetzungen vorliegen geschützt sein, denn das schützt die Wirtschaft. Kritische Stimmen meinen jedoch, dass die Wirtschaft zu sehr geschützt wird und zwar in einseitiger Weise, denn Mitbewerber die das Produkt günstiger Nachbauen könnten würden den Geldbeutel der Verbraucher schonen. Insbesondere in der vergleichenden Werbung ist eine Darstellung als Imitation unlauter und damit unzulässig. So darf ein Vergleich eine Ware oder Dienstleistung nicht als Imitation oder Nachahmung eines Markenproduktes darstellen. Um den Tatbestand zu erfüllen muss das Eigenprodukt als Imitation auftreten, wird hingegen ein anderes Produkt in der Werbung als Nachbau bezeichnet, so kann das eine Herabsetzung sein, welche allerdings auch unlauter ist. Weitere Voraussetzung ist, dass das Ursprungsprodukt mit einer geschützten Marke oder einem geschützten Handelsnamen bezeichnet ist. Die Reichweite des Markenschutzes bestimmt sich nach dem Markenrecht, wobei hier in richtlinienkonformer Auslegung geographische Ursprungsbezeichnungen nicht umfasst sind.

Die Rechtsbegriffe der Imitation und Nachahmung müssen nicht vollumfänglich voneinander abgegrenzt werden weil sie beide das Gleiche bedeuten. Diese Kopie muss nicht eine vollständige Reproduktion sein, sondern nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs, liegt diese schon vor, wenn zumindest ein wesentliches Merkmal nachgeahmt oder imitiert wird.
Zunächst ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass eine Darstellung erst dann vorliegt, wenn ein Produkt offen und sehr deutlich als Imitation oder Nachahmung beworben wird. Das europäische Gericht meint aber, dass nicht nur Imitationen die ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind unzulässig sein sollen, sondern auch diese Produkte, die im Werbevergleich den Verkehrskreisen beiläufig mitteilen, dass hier eine Imitation vorliegt. Dieses Verbot von anlehnender Werbung, die Waren und Dienstleistungen als gleichwertig zu bereits vorhandenen Markenprodukten darstellt, wiederspricht jedoch den Europäischen Wirtschaftszielen der Liberalisierung innerhalb des Wettbewerbs.

Nach dem Gesetz müssen die als Ausgangsprodukt angesehene Originalware oder Dienstleistung zum Zeitpunkt der Werbung „vertrieben“, also auf dem Markt erhältlich sein. Dies ist aber aus europäischer Sicht nicht richtig, so dass man dies insoweit reduzieren muss, dass auch kennzeichenrechtlich geschützte Waren und Dienstleistungen geschützt werden, die derzeit oder noch nicht erhältlich sind.

Die Nachahmungen sind immer dann zu verbieten, wenn der Verbraucher benachteiligt wird. Jedoch sind die Fälle immer dann eng und restriktiv auszulegen, wenn mehr die Hersteller als die Verbraucher geschützt werden. Das ist besonders dann wichtig, wenn ein Imitat legal hergestellt und verkauft werden darf, wie es bei Generika oder Computerzubehör der Fall ist. In solchen Fällen muss es dem Hersteller dann auch rechtlich erlaubterweise möglich sein vergleichend zu werben.

Aber auch außerhalb der Werbung ist es nach dem Lauterkeitsrecht streng verboten Waren oder Dienstleistungen anzubieten, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers darstellen, wenn er dadurch eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeigeführt wird.

Außerdem dann, wenn die Wertschätzung oder die Reputation der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt, beispielsweise indem der Mitbewerber das gute Image des Markenunternehmers für sich ausnutzt. Als letztes wird auch die Betriebsspionage unter den Deckmantel der Unlauterkeit gestellt, denn es ist verboten, wenn die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt wurden.

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