PA Die Führerscheinbeschlagnahme


Für jeden Autofahrer ist dies ein einschneidendes Ereignis. Besonders dann, wenn man auf das Kraftfahrzeug angewiesen ist, wenn man regelmäßig nur so zu Einkaufsläden oder gar zum Arzt kommt. Noch schlimmer ist es für die Personen deren Fahrerlaubnis die Grundlage für ihre Arbeit ist, insbesondere wenn sie Lastkraftwägen oder ähnliches berufsmäßig fahren.

Doch sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis nach Abschluss des Strafverfahrens entzogen werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis bereits vorläufig entziehen. Dies ist besonders der Fall, wenn Straftaten im Bezug zum Verkehr begangen wurden. Das sind insbesondere die Gefährdung des Straßenverkehrs, die Trunkenheit im Verkehr, die Unfallfahrerflucht sowie der strafbare Vollrausch. In diesen Fällen ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, wie Roller oder Krankenfahrstühle ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird. Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis nicht, so ist der Führerschein sofort zurückzugeben. Besteht aber der Verdacht, dass dies geschehen wird so wird die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Dies wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat. Das bedeutet, dass die Polizei den Führerschein an sich nimmt und amtlich verwahrt. Bis zur Entscheidung durch den Richter, der auch schon einige Stunden bis einen Tag dauern kann, kann die Polizei den Führerschein bereits sicherstellen. Das passiert regelmäßig direkt nachdem die Straftaten begangen und aufgeklärt wurden. Begeht man also im Vollrausch einen Unfall, so muss man sich nicht wundern, wenn die Polizeistreife vor Ort direkt den Führerschein sicherstellt. Die Beschlagnahme erfolgt dann aufgrund richterlicher Anordnung. Findet der Richter diese Entscheidung sachlich nicht gerechtfertigt, so gibt er den Führerschein unverzüglich wieder zurück.

Wurde ein Führerschein gefälscht, so beschlagnahmt die Polizei nach einer Kontrolle dieses Schriftstück als Beweismittel für ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung. Weigert man sich, wird die Beschlagnahme richterlich angeordnet, dann wäre sogar unmittelbarer Zwang also verhältnismäßige Gewalt anwendbar.

Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Diese Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet, was bedeutet, dass man auch keinen Führerschein machen darf. Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

War dem Täter die Fahrerlaubnis nach der Tat, wie eben beschrieben vorläufig entzogen so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war.

Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Diese Aufhebung der Sperre ist frühestens zulässig, drei Monate vergangen sind. Oft wird hierzu eine medizinisch-psychologische Untersuchung gefordert, deren Ablauf in einem anderen Artikel dieser Website näher beschrieben ist.

Wird man jedenfalls nach einem Delikt im Straßenverkehr von der Polizei aufgefordert den Führerschein zu zeigen so muss man dem nachkommen. Teilen diese dann in der Folge die Sicherstellung oder die vorläufige Beschlagnahme mit, so muss man sich dieser polizeilichen Anordnung zunächst fügen.

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