PA Die Bestechung und die Bestechlichkeit in Wirtschaft und Verwaltung


Diese beiden Straftatbestände bezeichnet man als die Korruptionsdelikte des deutschen Strafrechts. Das Schutzgut ist dabei eine funktionierende Verwaltung, denn der Staat ist auf die richtige und auf die rechtlich korrekte Arbeitsweise seiner Beamten, seiner Soldaten und seiner Richter, sowie der Angestellten im öffentlichen Dienst stark angewiesen. Die Straftaten der Bestechung und der Bestechlichkeit sind dabei relativ häufige begangene Vergehen. Man kann davon ausgehen, dass die Dunkelziffer der Bestechungen und auch der Versuche in der Bundesrepublik Deutschland recht hoch ist. In anderen Ländern ist Korruption an der Tagesordnung, leider auch in manchen Staaten in der Europäischen Union.

Um wegen einer Bestechung vor einem Gericht verurteilt werden zu können muss der Beamte, der Soldat oder der Richter eine Diensthandlung während seiner Dienstausübung begangen haben, die demjenigen der besticht einen Vorteil bringt oder bringen wird. Eine Diensthandlung ist eine Handlung, die zu den dienstlichen Pflichten des Amtsträgers gehört und von diesem in dienstlicher Eigenschaft durchgeführt wird. Als Beispiele gelten die Bearbeitung von Anträgen in einer Behörde oder die Notenvergabe in einer staatlichen Schule, aber auch die Vergabe eines Promotionsthemas in einer Universität kann eine Diensthandlung darstellen. Unter einem Vorteil versteht man eine Zuwendung, auf welche die begünstigte Person keinerlei Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, seine rechtliche oder seine persönliche Lage objektiv verbessert. Beispiele sind dabei das Aushändigen von Geld- oder Sachleistungen, die Buchung von Reisen, wie beispielsweise Kreuzfahrten, oder auch eine Bewirtung in einem Restaurant. Teilweise wird dabei die Grenze von fünf Euro angenommen.

Die Tathandlugen der Bestechlichkeit sind auf der Amtsträgerseite das Fordern, das Sichversprechenlassen oder das Annehmen von eben diesen Zuwendungen. Strafbar ist übrigens dabei auch das Behalten von Gegenständen, die der Amtsträger erhalten hat ohne von der Bestechung zu wissen, sobald dieser dann doch davon erfährt und Kenntnis von der Bestechung erlangt, so liegt eine Strafbarkeit vor. Bekommt der Beamte gutgläubig ein Geschenk von jemand anderen und erfährt erst später, dass dieses der Aufhänger einer Bestechung werden soll, so muss er es unverzüglich nach dem Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme zurückgeben oder zumindest nicht weiter nutzen, andernfalls hat er sich der Bestechlichkeit schuldig gemacht und kann strafrechtlich verfolgt werden. Eine Verurteilung könnte neben der Strafe zur Entfernung aus dem Amte auch zu dem Verlust der Alters- und Ruhebezüge führen, was ein enormes Problem für den Beamten darstellen würde. Lediglich der Mindestsatz der gesetzlichen Rente würde dann aus Fürsorgegründen noch vom Arbeitgeber, also vom Staat, an den ehemaligen Beamten bezahlt werden. Einen gewohnten hohen Lebensstandart kann man damit allerdings wahrscheinlich nicht erhalten.

Die Tathandlung auf der Geberseite, ist das Versprechen, das Anbieten oder das Gewähren der Zuwendungen. Erforderlich ist dann auch eine sogenannte Unrechtsvereinbarung, was beispielsweise das Gewähren einer besseren Note, der Zuschlag für eine Baumaßnahme oder das Genehmigen eines eigentlich nicht genehmigungsfähigen Bauantrages, oder eben die Vergabe des Promotionsthemas sein kann.

Zur Strafbarkeit setzen die Gerichte noch den Vorsatz voraus, also dass der Amtsträger und der andere auch mit Absicht handelten. Unter Vorsatz versteht man das Wissen und auch das Wollen des Taterfolges. Weiß ein Beamter also, dass er gerade von jemanden bestochen wird damit derjenige einen Vorteil erlangt und handelt der Beamte dann auch wissentlich dementsprechend, so handelt er mit Vorsatz.

Handelt ein Täter gewerbsmäßig, bestreitet also ein regelrechtes Einkommen daraus oder handeln mehrere Täter als Bande, also mindestens zu dritt, so liegt ein besonders schwerer Fall der Bestechung vor, welcher härter bestraft werden kann. Das gleich gilt wenn hohe Summen oder ein sehr großes Auftragsvolumen im Spiel ist. Außerdem kann die Behörde bestimmte Annahmen von Zuwendungen theoretisch gestatten, dann handelt der einzelne Beamte straflos, da sein Dienstherr eingewilligt hat. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Automobilhersteller oder ein großes Autohaus der örtlichen Feuerwehr ein Transportfahrzeug schenkt. Die Behörden in Deutschland sind sehr strikt mit der Bekämpfung von Korruption und haben zumeist auch eigene als Korruptionsbeauftragte tätige Beamte, die jedem Verdacht nachgehen, so dass keine Bestechung unter den Tisch fällt.

Korruption gibt es aber auch in der Wirtschaft. Dort richtet Korruption jedes Jahr einen beträchtlichen volkswirtschaftlichen Schaden an. Wer als Angestellter oder als Beauftragter eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb bevorzugen kann, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Ebenso wird auf der anderen Seite bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder einem Beauftragten eines Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen bevorzugt. Auch hier wird teilweise die Grenze bei fünf Euro gezogen. Korruptionsbeauftragte verlangen daher oft, dass Angestellte nicht an Feiern anderer Unternehmen teilnehmen, keine Reisen annehmen, wie das früher bei Kongressen fast schon üblich war und auch keine Geschenke annehmen. Viele Unternehmen sind außerdem dazu übergegangen anstelle von den üblichen Weihnachtsgeschenken Spenden zu verlangen und diese für einen guten Zweck abzuführen. Nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist Weihnachten heute kein Grund mehr sich im Geschäftsleben etwas gegenseitig zu schenken.

Diese Strafvorschriften der Wirtschaftskorruption gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb. Waren früher „Schmiergelder“ als Werbungskosten steuerlich absetzbar, drohen heute für die Zahler eine empfindliche Gefängnisstrafen und der Verlust des Arbeitsplatzes.

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