PA Das Privatklageverfahren im Strafrecht


Das Privatklageverfahren ist dann ein Mittel einen anderen Menschen einem Strafverfahren zuzuführen, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse im Ermittlungsverfahren verneint hat. Im Wege der Privatklage können einige Straftatbestände vom Verletzten verfolgt werden, ohne dass man vorher die Staatsanwaltschaft befragen muss.

Dazu zählen beispielsweise der Hausfriedensbruch, die Beleidigung, die Verletzung des Briefgeheimnisses, die einfache Körperverletzung oder die einfache fahrlässige Körperverletzung, Die Sachbeschädigung, die Nachstellung und die Bedrohung sowie die Bestechung und die Bestechlichkeit. Außerdem bei Straftaten gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, gegen das Patentgesetz sowie gegen das Markengesetzes und das Urhebergesetz. Sind wegen derselben Straftat mehrere Personen zur Privatklage berechtigt, so ist bei Ausübung dieses Rechts ein jeder von dem anderen unabhängig.

Da die Staatsanwaltschaft ihr Interesse im Vorfeld verneint hat, ist im Privatklageverfahren der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. Das Gericht legt ihm aber die Akten vor, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält. Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch eine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen. In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten.

Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.
Als Privatkläger muss man einen Vorschuss zu den zu erwartenden Gerichtskosten bezahlen. Vor Zahlung des Vorschusses soll keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden, es sei denn, dass glaubhaft gemacht wird, dass diese Verzögerung dem Privatkläger einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen. Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so teilt das Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit.

Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist. Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht das Verfahren einstellen. Die Einstellung ist auch noch in der Hauptverhandlung zulässig. Der Beschluss kann dann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Soweit in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. Alle Entscheidungen, die dort üblicherweise der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht werden, sind hier dem Privatkläger bekanntzugeben
Der Gerichtsvorsitzende entscheidet, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen. Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.

Die Privatklage kann in jeder Lage des Verfahrens zurückgenommen werden. Nach Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges bedarf die Zurücknahme der Zustimmung des Angeklagten, welcher in der Regel aber einverstanden sein dürfte.

Dieses Verfahren eignet sich dann, wenn man als Verletzter den Verletzer bestraft sehen möchte. Dieses Verfahren ist zwar möglich, aber dennoch relativ selten und wird vor den Amtsgerichten in den Strafabteilungen durchgeführt.

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