Die Unterlassungsklage


Die Unterlassungsklage gibt es sowohl im Verwaltungsrecht und damit im öffentlichen Recht, als auch im Zivilrecht.

Im Verwaltungsrecht wendet man sich mit dieser Klage gegen Handlungen des Staates und möchte verhindern, dass der Staat hoheitlich in die Rechte eines Bürgers eingreift. Dabei ist die Unterlassungsklage der Unterfall der allgemeinen Leistungsklage. Möchte beispielsweise die Bundeswehr eine freilaufende Übung auf dem Feld eines Landwirts machen, der dann größere Schäden durch Kettenfahrzeuge auf seinen Feldern fürchtet, so könnte er eine Unterlassungsklage erheben. Zuständig ist dann das örtlich zuständige Verwaltungsgericht. Man unterscheidet hier zwischen der vorbeugenden Unterlassungsklage, die dann angewendet wird, wenn der Schaden oder der Eingriff in ein Recht konkret erstmals zu besorgen ist und der Wiederholungsunterlassungsklage, die dann einschlägig ist, wenn es bereits mindestens einmal zum Rechtseingriff kam und nun Widerholungsgefahr besteht.

Im Zivilrecht ist die Unterlassungsklage auch sehr beliebt. Zum einen, wenn man nicht möchte, dass sich ein Rechtseingriff von einem anderen Bürger oder einem Unternehmer erstmals ereignet oder zu wiederholen droht. Wird eine Eigentumsverletzung begangen, beispielsweise im Nachbarrecht, so kann man den Nachbarn auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Wirft beispielsweise der Nachbar immer seine Gartenabfälle auf das Nachbargrundstück, so kann der Geschädigte Nachbar vor Gericht den Schädiger auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Vorsichtshalber kann sich immer auch eine Einstweilige Verfügung empfehlen, die bis zur Klärung der Hauptsache den Schädiger verpflichtet die Handlung zu unterlassen. Besonders hier eignet sich die Abmahnung mit einem Anwaltsbrief, der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beinhaltet. Denn durch diesen würde man sich einerseits außergerichtlich einigen und Zeit sparen, andererseits hat man ein Indiz für die Wiederholungsgefahr, wenn sich der Schädiger weigert die Unterlassung zu erklären. Eine solche Abmahnung empfiehlt sich aber auch aus Prozesskostentaktischer Sicht. Denn verklagt man den Schädiger auf Unterlassung und dieser erklärt zu Beginn des Prozesses sofort, dass er es einsieht und die schädigende Handlung nie wieder einsehen wird, so wird der Prozess sofort beendet und die Kosten trägt der Kläger! Um dies zu vermeiden empfehlen die meisten Anwälte zunächst einen scharfen Brief und die Unterlassungserklärung.

Insbesondere im Recht des unlauteren Wettbewerbs kann man die Mitbewerber auf Unterlassung in Anspruch nehmen, wenn dieser sich Wettbewerbswidrig verhält, beispielsweise wenn er in unlauterer Weise Menschen auf der Straße anspricht und diese dazu bewegen möchte seine Waren zu kaufen oder die Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Im Urheberrecht bekommen oft Nutzer die ohne Lizenz Werke von Künstlern wie etwa Musik oder Texte verwendet haben eine Abmahnung. Unterwerfen sie sich nicht dieser Abmahnung, so kann der Künstler oder die Verwertungsgesellschaft den Verletzter auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Auch im Medienrecht gibt es die Unterlassungsklage, wenn ein Medium etwas verbreitet hat, was man nicht möchte. Um solche Eskapaden zu verhindern, dass man fälschlich oder diffamiert in den Medien gezeigt wird empfiehlt sich zunächst eine Abmahnung. Bei der Wiederholungsgefahr ist die Sache mit der Unterlassungserklärung recht einfach, da schon im Bürgerlichen Gesetzbuch fest verankert ist, dass man bei einer Eigentumsverletzung, welche in solchen Fällen schon vorliegen kann, beim Besorgnis der Wiederholung solcher ungebührlicher Äußerungen man auf Unterlassung klagen kann. Dafür hat der Bundegesetzgeber das sogenannte Unterlassungsklagegesetz geschaffen, der die formalen Fragen einer solchen Klage verbindlich regelt. Die Vorbeugende Unterlassungsklage ist etwas schwieriger zu betrachten. Denn sonst könnte jeder schon die Recherche der Presse unterbinden, und gerade die wird vom Grundgesetz in den Grundrechten mit dem Institut der Freien Presse ausdrücklich geschützt. Deswegen kommt dieser Anspruch nur dann in Betracht, wenn konkrete Hinweise auf eine drohende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen und diese sozusagen unmittelbar bevorsteht.

Insgesamt ist die Unterlassungsklage mit dem Vorinstrument der strafbewehrten Unterlassungserklärung schon ein scharfes Schwert des Rechtsschutzes welches auch gerne in Anspruch genommen wird.

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