NEEDS TO BE RENAMED SA Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer


Dies ist die Konstellation, in der ein Arbeitgeber in einer Weise handelt, die beim Arbeitnehmer einen Schaden verursacht. Am häufigsten kommt dies wohl vor, wenn der Arbeitgeber sich nicht an die gängigen Vorschriften zur Arbeitsplatzsicherheit hält und dadurch ein Arbeitsunfall geschieht. Ein anderer denkbarer Fall liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von schlechten Arbeitsmitteln einen Schaden erleidet, beispielsweise durch eine alte Leiter, die der Last des Arbeitnehmers nicht mehr standhält.

Problematisch bei der Schadensrichtung Arbeitgeber zu Arbeitnehmer ist außerdem, dass der Arbeitgeber meist eine juristische Person, nämlich die Gesellschaft in Form einer GmbH oder AG ist und eine solche nicht schuldhaft handeln kann. Dies ist nämlich eine der Voraussetzungen, unter denen Schadensersatz zu gewähren ist. Dazu kommt noch, dass der Arbeitgeber eine ihm obliegende Pflicht verletzt haben muss und dadurch ein Schaden verursacht wurde.

Die Gesellschaft bedient sich zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Normalfall einer natürlichen Person in Form eines Geschäftsführers. Dessen Handlungen werden der Gesellschaft zugerechnet, gelten daher als Handlungen dieser. Damit wird das Hindernis überwunden, dass eine Gesellschaft an sich nicht schuldhaft handeln kann. Ansonsten könnte diese sich nicht schadensersatzpflichtig in diesem Sinne machen. Hinzu kommt auch, dass sämtliche Handlungen von Personen, deren sich eine Gesellschaft bedient, dieser ebenfalls zugerechnet werden.

Es gibt jedoch trotzdem einen Fall, in dem der Arbeitgeber nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dies liegt vor, wenn beim Arbeitnehmer ein Personenschaden eingetreten ist, der einen Versicherungsfall für die Unfallversicherung darstellt. Dies trifft den Arbeitnehmer jedoch nicht direkt, da er ja einen Ausgleich von der entsprechenden Versicherungsgesellschaft anstelle seines Arbeitgebers anstreben kann. Dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Vorsatz wird dann anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber alle Umstände, die zum Schaden geführt haben, kannte und den Unfall mit Absicht verursachen wollte. Dieser Fall wird jedoch nur selten anzunehmen sein.

Außer diesem Fall haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber für sämtliche Schäden, die er vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Hierzu einige Fallbeispiele:
- Ein Maler stürzt aufgrund einer defekten Leiter vom Gerüst und landet auf seinem Mobiltelefon in der Gesäßtasche, der Defekt an der Leiter wurde dem Chef aber schon lange angezeigt. Der Schaden am Telefon muss dem Arbeitnehmer ersetzt werden.
- Ein Vorarbeiter lässt einen Container vom Kranführer absenken. Beide können die Stelle des Aufsetzens nicht einsehen. An dieser Stelle steht jedoch das Radio des Arbeitnehmers, der es dort abgestellt hatte. Die Handlung des Vorarbeiters wird der Gesellschaft zugerechnet, da dieser ein Gehilfe der Gesellschaft ist. Der Arbeitnehmer kann demzufolge von seinem Arbeitgeber den Schaden ersetzt verlangen.

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