Schadensersatz für die Schädigung eines Kollegen oder eines Dritten


Wenn der Arbeitnehmer bei der Arbeit beziehungsweise "durch eine betriebliche Tätigkeit" einen Kollegen oder nicht zum Betrieb gehöhrenden Dritten schädigt, ist seine Haftung - ebenso wie die Haftung des Arbeitgebers - in den Fällen ausgeschlossen, in welchen der Schaden

1. in einem Personenschaden besteht und
2. auf einen "Versicherungsfall" im Sinne des Unfallversicherungsrechts zurückzuführen ist und wenn
3. der Arbeitgeber diesen Versicherungsfall bzw. Personenschaden nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

Dieser Haftungsausschluss ergibt sich aus dem siebten Sozialgesetzbuch (SGB VII). Der Grund für diesen Haftungsausschluss liegt darin, dass in diesen Fällen die Unfallversicherung für den Schaden des Arbeitskollegen (des "Versicherten") aufkommt. Der Ausschluss der Haftung umfasst auch den Anspruch auf Schmerzensgeld. Für Sachschäden eines zu Schaden gekommenen Kollegen, das heißt zum Beispiel für beschädigte Kleidung, ist dagegen Ersatz zu leisten, da die Unfallversicherung hier keine Leistungen erbringt und der gesetzliche Haftungsausschluss daher nicht eingreift.

Dafür kann der Arbeitnehmer aber in einem solchen Fall möglicherweise von seinem Arbeitgeber Freistellung verlangen. Er kann somit verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn einspringt und dem geschädigten Kollegen oder Dritten Ersatz leistet. Ein Freistellungsanspruch setzt voraus, dass der schädigende Arbeitnehmer den Unfall weder vorsätzlich noch grob fahrlässig sowie durch eine betrieblich veranlasste Tätigkeit herbeigeführt hat. Dann nämlich würden die oben beschriebenen Haftungsbeschränkungen eingreifen, wenn anstatt des geschädigten Kollegen der Arbeitgeber der Geschädigte wäre. Anders gesagt: In dem Umfang, in dem der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gemäß den oben genannten drei Regeln nicht zum Schadensersatz verpflichtet wäre, falls er selbst der Geschädigte wäre, in dem Umfang kann er verlangen, dass der Arbeitgeber für den Schaden aufkommt.

Wenn also bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit durch "leichteste" Fahrlässigkeit ein Sachschaden bei einem Kollegen herbeigeführt wird, besteht der Freistellungsanspruch in voller Höhe. Der Arbeitsnehmer kann von dem Arbeitgeber verlangen, dass er für den Schaden in voller Höhe aufkommt. Bei "mittlerer" Fahrlässigkeit kommt ein "anteiliger" Freistellungsanspruch in Betracht und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung besteht in der Regel gar kein Freistellungsanspruch.

Der Freistellungsanspruch ist wirtschaftlich nur etwas wert, wenn der Arbeitgeber ihn auch erfüllen kann. Er versagt daher, wenn der zu ersetzende Schaden die finanziellen Möglichkeiten Ihres Arbeitgebers übersteigt.

Beispiel: Der Arbeitnehmer lenkt einen Lkw, mit dem er im Auftrag seines Arbeitgebers fährt, mit leichtester Fahrlässigkeit in den Graben, wodurch ein Schaden von 300.000 EUR entsteht. Bei der Schadenabwicklung stellt sich heraus, dass der Lkw gar nicht dem Arbeitgeber, sondern einem Autohaus oder einer Bank gehört. Der Arbeitgeber wird in der Folge der Ereignisse zahlungsunfähig.

In solchen Fällen hat der Arbeitnehmer zwar einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Freistellung von dem Schadenersatzanspruch, den der geschädigte Dritte ihm gegenüber hat, doch versagt der Freistellungsanspruch praktisch, weil der Arbeitgeber ihn aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen kann. Anders gesagt: kann der Freistellungsanspruch wirtschaftlich nicht durchgesetzt werden, weil der Arbeitgeber nicht ausreichend zahlungsfähig ist, bleibt der Schadensverursacher in vollem Umfang in der Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten.

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