Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber


Es kann auch vorkommen, dass ein Arbeitnehmer beim Ausführen seiner Arbeit einen Schaden verursacht. Dieser kann beim Arbeitgeber oder bei einer unbeteiligten dritten Person eintreten.

Um sich schadensersatzpflichtig zu machen, bedarf es der allgemeinen Voraussetzungen, nämlich dass eine vorsätzliche oder fahrlässige Handlung des Arbeitnehmers, die eine Pflichtverletzung darstellt, zu einem Schaden beim Arbeitgeber führt.

Das Merkmal der Pflichtverletzung kann sich hierbei auch aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Im Unterschied hierzu kann bei einem normalen Konflikt zwischen zwei Personen nur ein Delikt, also eine unerlaubte Handlung, einen Schadensersatz hervorrufen. Zusätzlich zu diesem Konstrukt gibt es beim Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber noch die vertraglichen Verpflichtungen. So kann bei einem LkW- Fahrer im Vertrag eine Klausel enthalten sein, dass er nicht übermüdet fahren soll. Tut er es trotzdem, so begeht er eine Pflichtverletzung. In diesem besonderen Fall begeht er auch eine unerlaubte Handlung, da das Fahren bei Übermüdung zusätzlich noch vom Gesetzgeber verboten ist. Eine einfachere Konstellation liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer im Vertrieb tätig ist und seine Bestandskunden beim Wechsel des Arbeitgebers mit auf seine Seite zieht. Im Normalfall gibt es bei Vertriebsmitarbeitern ein Verbot, Bestandskunden abzuwerben. Die Abwerbung stellt in diesem Fall also ebenfalls eine Pflichtverletzung dar.

Die Pflicht muss man zumindest fahrlässig verursacht haben. Per Definition ist Fahrlässigkeit dann gegeben, wenn man die eigentlich gebotene Sorgfalt nicht einsetzt. Wenn man die Möglichkeit erkennt, das ein Schaden entstehen könnte, und trotzdem weiter handelt, sodass ein Schaden entsteht, so handelt man fahrlässig. So ist beispielsweise das Handeln des oben genannten Kraftfahrers fahrlässig, weil er seine Müdigkeit erkennt. Jeder kann vorhersehen, dass dadurch ei Schaden entstehen könnte. Fährt der LkW- Fahrer trotzdem weiter, so handelt er fahrlässig. Entsteht hieraus ein Schaden, so begeht er in fahrlässiger Weise eine Pflichtverletzung und macht sich damit schadensersatzpflichtig.

Im Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber gibt es aber die Besonderheit, dass ein Angestellter meistens auf Weisung seines Arbeitgebers handelt. Wenn bei dieser Gelegenheit ein Schaden entsteht, erscheint es unfair, dem Arbeitnehmer die ganze Schuld aufzubürden. Man muss sich vorstellen, dass sich der Schädiger ohne die Weisung durch den Arbeitgeber meist nicht einmal am Ort des Geschehens befinden würde. Daher wird er in gewisser Weise durch einige Grundsätze geschützt.

So muss ein Arbeitnehmer im Normalfall nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen voll haften. Für leichte Fahrlässigkeit wird meistens eine Quote für die Aufteilung des Schadens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegt, je nach Grad des Verschuldens. Bei leichtester Fahrlässigkeit wird in den meisten Fällen der Arbeitnehmer von seiner Verantwortlichkeit befreit. Im Einzelfall ist die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Verantwortungsgraden jedoch sehr schwierig und unterliegt der richterlichen Kontrolle.

Man kann jedoch einige allgemeine Regeln aufstellen, die eine Orientierung in diesem Dschungel darstellen können. So kann man davon ausgehen, dass eine grobe Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer sehr offensichtliche Verhaltensregeln missachtet, die Jedem anderen sofort aufgefallen wären. Als Beispiel könnte angeführt werden, dass ein Kranführer mit einem stark beschädigten, kurz vor dem Zerreißen stehenden Kranseil eine Last anhebt, die an der obersten Belastungsgrenze des Seils im unbeschädigten Zustand liegt. Jeder normal denkende Mensch könnte hier vorhersehen, dass das Kranseil ohne weiteres reißen wird.

An diesem Beispiel kann sogleich die normale Fahrlässigkeit dargestellt werden. Der Kranführer hat sich in seinem Arbeitsvertrag dazu verpflichtet, das Kranseil durch vollständiges Ausfahren ohne Last vor jedem Einsatz vollständig auf sichtbare Schäden zu prüfen. Er hat jedoch im Moment keine Lust hierzu und übersieht dabei, dass das Seil stark beschädigt ist. Mit diesem Seil hebt er eine schwere Last an, das Seil reist und die Last wird beschädigt. Hier hat der Kranführer ebenfalls eine Pflichtverletzung begangen, die Pflicht war eine Untersuchung des Seils. Es war jedoch nicht so nahe liegend wie im vorherigen Fallbeispiel, dass ein Schaden eintreten wird. In diesem Fall wird der Schaden zwischen Arbeitnehmer und Arbeiteber je nach Schuld aufgeteilt werden. Dies hängt von vielen Faktoren ab. Wenn beispielsweise der Arbeitgeber die einzelnen Aufträge zeitlich so eng plant, dass es dem Kranführer gar unmöglich gemacht wird, eine Prüfung des Seils vorzunehmen, so wird der Anteil des Kranführers an der Schadensersatzsumme gegen null tendieren. Ebenfalls kann dies eintreten, wenn es der Arbeitgeber unterlassen hat, eine entsprechende Versicherung für diese Fälle abzuschließen. Außerdem kann es auch zu einer für den Arbeitnehmer günstigen Aufteilung kommen, wenn der Beruf von sich aus schon gefährlicher ist, als die meisten anderen Tätigkeiten.

Dem gegenüber stehen dann noch die Fälle der leichtesten Fahrlässigkeit. Hierbei wird der Schaden ganz von Arbeitgeber zu zahlen sein. Es ist dann anzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer nur ein ganz leichtes Verschulden zur Last fällt. In der Regel handelt es sich hierbei um Fälle, bei denen ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber überfordert wird und daraus Schäden resultieren. Man muss sich vor Augen führen, dass die Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes manche Arbeitnehmer so weit treibt, dass sie Aufgaben übernehmen, denen sie nicht gewachsen sind. Um beim Beispiel zu bleiben: Der Chef des Kranführers hat mehrere Kranmodelle in seiner Garage stehen. Unser Kranführer bedient normalerweise einen kleinen mobilen Kran, der auf einem Kleintransporter montiert ist. In der Garage steht jedoch auch ein riesiger Mobilkran, der mehrere hundert Tonnen heben kann und auch entsprechende Dimensionen hat. Nun erkrankt der Kranführer, welcher im Normalfall den großen Kran fährt. Der Chef will aber den lukrativen Auftrag nicht verlieren und weist daher den Kranführer an, das große Modell zu benutzten, obwohl er diesen noch nie bedient hat. Aufgrund der Unerfahrenheit passiert ein Unfall. In diesem Fall wäre der Arbeitgeber zu 100 Prozen schadensersatzpflichtig.

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