Umfang der Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber


Der Umfang der Schadensersatzpflicht richtet sich nach der Stärke des Schuldvorwurfs gegenüber dem Schädiger. Unterschieden wird zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, mittlerer Fahrlässigkeit und leichter Fahrlässigkeit.

Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn man ganz naheliegende Sorgfaltsregeln, die in der gegebenen Situation "jeder" befolgt hätte, außer Acht gelassen hat. Der Verstoß gegen die "im Verkehr erforderliche Sorgfalt" muss also sehr krass sein. Man muss förmlich die Hände über dem Kopf zusammenschlagen, wenn man von dem Schadensereignis erfährt. Von der Rechtsprechung entschiedene Beispiele für diese Art von Fahrlässigkeit sind: Das Einfahren in eine Kreuzung bei roter Ampel; Alkohol am Steuer; Telefonieren mit dem Mobiltelefon im Auto ohne Freisprechanlage.

Auch wenn der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit "in der Regel" den gesamten Schaden ersetzen muss, gilt das nicht ohne jede Ausnahme. Ausnahmen werden für den Fall gemacht, dass das Missverhältnis zwischen Arbeitsverdienst und Schadenshöhe einfach zu extrem wäre, so zum Beispiel bei Schäden an sehr teuren (Arbeits-) Maschinen oder Arbeitsgeräten. Eine weitere Ausnahme greift ein, wenn der Arbeitgeber ebenfalls dazu beigetragen hat, dass der Schaden so hoch ausgefallen ist - zum Beispiel dadurch, dass er nicht durch eine Versicherung dem Schadensfall vorgebeugt hat.

Mittlere Fahrlässigkeit ist das "schlichte" Außerachtlassen der "im Verkehr erforderlichen Sorgfalt". Wenn es keine Anhaltspunkte für "leichteste" oder für "grobe" Fahrlässigkeit gibt, dann ist von mittlerer oder "normaler" Fahrlässigkeit auszugehen. Die in solchen Fällen gebotene "Aufteilung" des Schadens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer heißt aber nun keineswegs, dass schematisch "Halbe-Halbe" gemacht wird. Vielmehr sind sämtliche Umstände des Einzelfalles in die Betrachtung einzubeziehen. Viele dieser Umstände sprechen im Ergebnis für eine weitgehende Entlastung des Arbeitnehmers, das heißt für eine Schadensteilung, die den ganz überwiegenden Anteil des Schadens dem Arbeitgeber zuweist. Sogar die hundertprozentige Entlastung des Arbeitnehmers ist nach der Rechtsprechung eine mögliche Variante der "Schadensteilung".

Besondere Umstände des Einzelfalls, die zu einer Entlastung des Arbeitnehmers führen können, sind zum Beispiel die objektive Gefährlichkeit der Arbeit (ihre "Gefahrgeneigtheit"), die Höhe des Schadens, die Vergütung des Arbeitnehmers (die eine Risikoprämie enthalten kann), die Stellung des Arbeitnehmers in der Betriebshierarchie, die Möglichkeit des Arbeitgebers, dem Schaden durch eine Versicherung vorzubeugen, der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers. All diese Umstände können im Einzelfall eine Herabsetzung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Schaden zur Folge haben.

Die leichteste Fahrlässigkeit ist gleichsam das Gegenstück zur groben Fahrlässigkeit, das heißt sie ist ein Ausnahmefall, in dem man dem Arbeitnehmer von vornherein nur ein ganz geringes Verschulden vorwerfen kann. Leichteste Fahrlässigkeit kommt zum Beispiel bei extremer Überforderung in Betracht, also etwa dann, wenn der Arbeitnehmer durch eine Anweisung des Arbeitgebers in eine Situation gebracht wurde, der er nach seiner bisherigen Arbeitserfahrung von vornherein nicht gewachsen war. In solchen Fällen ist eine Haftung des Arbeitnehmers von vornherein vollständig ausgeschlossen. Solche Fälle kommen in der Praxis allerdings eher selten vor.

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