Schadensersatzpflicht der Arbeitnehmer untereinander


Es kann auch vorkommen, dass ein Arbeitnehmer durch seine Handlung bei einem Kollegen einen Schaden hervorruft. In diesen Fällen muss natürlich ebenfalls ein Ausgleich stattfinden.
Hier gilt jedoch ähnliches wie beim Schadensausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wenn der Schaden ein Personenschaden und durch eine Unfallversicherung abgedeckt ist sowie die schädigende Handlung nicht vorsätzlich war, dann ist die Haftung des Kollegen ausgeschlossen. In diesem Fall tritt nämlich die Versicherung an die Stelle des Schädigers. Wenn beispielsweise einem Fassadenarbeiter aus Versehen ein Hammer entgleitet und auf dem Kopf des Kollegen landet, so ist er diesem gegenüber nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Dafür bekommt der Geschädigte aber Leistungen aus der Unfallversicherung. Für die Konstellationen, in denen der Kollege vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Sach- oder Personenschaden hervorruft, macht er sich nicht nur schadensersatzpflichtig sondern unter Umständen auch strafbar. In diesen Fällen muss er den gesamten Schaden selbst ersetzen.

Für die Fälle, in denen fahrlässig ein Schaden hervorgerufen wird, gibt es eine Besonderheit. Der Arbeitnehmer, der die schädigende Handlung vorgenommen hat, bekommt gegen seinen Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch. Dieser Anspruch beinhaltet, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für einen bestimmten Teil des Schadens freigestellt wird, der Arbeitgeber also für den Schaden einzustehen hat. Voraussetzung ist jedoch, dass der Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit eintritt. Eine betrieblich veranlasste Tätigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen der ihm durch seinen Arbeitgeber übertragenen Aufgaben tätig ist. Wenn also ein Maurer beim Mauern einen Stein fallen lässt, oder auf dem Weg zur Arbeit sowie in der Pause einen Schaden bei einem Kollegen verursacht, dann muss hierfür der Arbeitgeber einstehen.

Treffen sich jedoch beide Kollegen nach Feierabend in einer Bar und fangen dort eine Schlägerei an, so muss der Ausgleich untereinander erfolgen, da keine betrieblich veranlasste Tätigkeit vorliegt. Zu beachten ist hier jeweils, dass Personenschäden eventuell vom Haftungsausschluss erfasst sind. Die Freistellung kann auch anteilsmäßig mit steigender Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers quotiert werden. Wenn dieser beispielsweise mehr als nur fahrlässig handelt, aber noch nicht grob fahrlässig, kann auf ihn ein Teil des Schadens übertragen werden.

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