Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer


Der Arbeitgeber haftet im Allgemeinen unter den gleichen Voraussetzungen auf Schadensersatz, unter denen auch der Arbeitnehmer auf Schadensersatz haftet. Der Arbeitgeber muss gegen seine rechtlichen Pflichten verstoßen haben, dadurch einen Schaden verursacht haben und den Pflichtverstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben. Wenn der Arbeitgeber eine juristische Person (GmbH, AG) ist, dann kommt es auf das Verschulden des Geschäftsführers (GmbH) beziehungsweise der Mitglieder des Vorstandes (AG) an.

Die Haftung des Arbeitgebers ist allerdings dann - ebenso wie ihre Haftung gegenüber einem Arbeitskollegen – ausgeschlossen. Das ergibt sich aus dem siebten Sozialgesetzbuch (SGB VII). Das gilt, wenn der Schaden in einem Personenschaden besteht, auf einen "Versicherungsfall" im Sinne des Unfallversicherungsrechts zurückzuführen ist und der Arbeitgeber diesen Versicherungsfall bzw. Personenschaden nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Für Sach- und Vermögensschäden der geschädigten Arbeitnehmer ist die Haftung des Arbeitgebers dagegen nicht ausgeschlossen. Das ist so, weil die gesetzliche Unfallversicherung hier keinen Ersatz leistet, somit bleibt es bei der Haftung des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber hat einen Schaden nicht nur dann "schuldhaft" (vorsätzlich oder fahrlässig) verursacht, wenn man ihm persönlich ein solches Verschulden vorwerfen kann, sondern auch dann, wenn seine "Erfüllungsgehilfen", zum Beispiel Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter, schuldhaft gehandelt und dadurch einen Schaden verursacht haben. Das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen muss sich der Arbeitgeber nämlich wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.

Beispiel: Der Pförtner gibt ohne nachzudenken (= fahrlässig) einem Unbefugten den Schlüssel zum Fahrradabstellraum, der daraufhin das Fahrrad eines Arbeitnehmers stiehlt. Hier haftet der Arbeitgeber wegen schuldhafter Verletzung seiner Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag, d.h. er muss sich die Fahrlässigkeit des Pförtners (seines "Erfüllungsgehilfen") wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Ob der Pförtner Arbeitnehmer ist oder von einer Fremdfirma kommt, ist dabei ohne Bedeutung.

In manchen Fällen liegt ein Verschulden des Arbeitgebers oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht vor oder lässt sich nicht nachweisen. Da eine Pflicht zum Schadensersatz nach allgemeinen Regeln ohne Verschulden nicht besteht, wird eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers aus der Pflicht des Auftraggebers zum Aufwendungsersatz hergeleitet. Juristisch werden solche Vermögenseinbußen des Arbeitnehmers also nicht als Schäden behandelt, sondern ebenso wie "Aufwendungen" des Arbeitnehmers. Zunächst einmal hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ersatz von Sachschäden, mit denen nach Art und Natur des Betriebs oder der Arbeit zu rechnen ist. Gemeint sind damit vor allem Schäden, die unvermeidlich sind oder regelmäßig entstehen. Solche Schäden, wie vor allem verdreckte oder zerschlisse Bekleidung sind "arbeitsadäquat" und deshalb nicht ersatzfähig.

Für andere - nicht "arbeitsadäquate", sondern "außergewöhnliche" - Schäden besteht dagegen ein Ersatzanspruch, falls diese Schäden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind und für die der Arbeitnehmer keine besondere Vergütung erhält, mit der die Gefahr solcher Schäden abgegolten wird.

Wenn ein Arbeitnehmer mit Billigung des Arbeitgebers sein Privatfahrzeug in dessen Betätigungsfeld einsetzt, muss der Arbeitgeber diesem grundsätzlich Schadensersatz leisten, wenn sich ein Unfall ereignet. Um einen beruflichen Einsatz handelt es sich immer dann, wenn der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeuges ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen müssen oder er den Arbeitnehmer aufgefordert hat, sein eigenes Fahrzeug zu benutzen. Gegebenenfalls muss der Schaden sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer anteilig getragen werden; dies richtet sich danach, ob und welches Verschulden dem Arbeitnehmer an der Unfallverursachung anzulasten ist.

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