SA Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers wegen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bei der Arbeit


Sollte ein Arbeitnehmer bei der Arbeit bei einer dritten Person einen Schaden hervorrufen, gestaltet der Ausgleich sich ähnlich wie eine Schadensersatzpflicht bei einem Kollegen. Wenn der Arbeitnehmer nicht vorsätzlich gehandelt hat, muss der Arbeitgeber für ihn einstehen. Dies nennt sich innerbetrieblicher Schadensausgleich. Je nach Schuld des Arbeitnehmers kann jedoch auch ein Teil der Schadensersatzpflicht auf ihn selbst entfallen. Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer als Maurer beschäftigt ist und auf einer Baustelle nach Weisung seines Arbeitgebers arbeitet, muss dieser für hier entstehende Schäden einstehen. Sollte also der Maurer einen Stein fallen lassen, der einen vorbeigehenden Passanten trifft, so hat der Arbeitgeber für diesen Schaden einzustehen.

Schäden, die ein Arbeitgeber gegenüber einem Dritte verursacht, muss er ohne Besonderheiten nach den gesetzlichen Bestimmungen ersetzen. Dies kann sich aus einem vertraglichen Verhältnis mit dem Dritten ergeben oder auch aus einer unerlaubten Handlung, die von sich aus bereits gesetzeswidrig ist (Sachbeschädigung, Körperverletzung).

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