Wann endet eine Bürgschaft?


Ein Bürge verpflichtet sich im Rahmen einer Bürgschaft gegenüber einem fremden Gläubiger, in der Regel ein Kreditinstitut, dazu, für die Verbindlichkeiten eines Dritten, die dieser gegenüber dem Gläubiger hat, einzustehen. Der Bürge will aber nicht generell einstehen, sondern nur für den Fall, dass der Gläubiger sein Geld nicht vom Schuldner bekommt. Die Bürgschaft ist also ein Instrument, das der Sicherung von Forderungen dient.

Damit ein Bürge in Anspruch genommen werden kann, muss zunächst ein wirksames Bürgschaftsverhältnis zwischen ihm und dem Gläubiger bestehen. Eine Bürgschaft entsteht durch einen Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen. Ein solcher Vertrag setzt die Einigung über alle wesentlichen Vertragsbestandteile voraus. Dazu gehört zunächst eine Einigung über die Schuld, für die der Bürge sich verbürgen soll. Diese Schuld wird als Hauptforderung bezeichnet. Die Hauptforderung muss genau bestimmt sein, damit der Bürge weiß, worauf er sich einlässt. Dabei ist es möglich, dass die Hauptforderung, die der Bürge sichert, aus mehr als einer Verpflichtung des Schuldners gegen den Gläubiger besteht. Hat beispielsweise ein Kreditinstitut einem seiner Kunde zwei verschiedene Kredite gewährt, dann kann ein Bürge diese beiden Kredite mit seiner Bürgschaft absichern, wenn er dies möchte. Es ist sogar möglich, eine Bürgschaft für eine Hauptforderung abzugeben, die noch gar nicht entstanden ist. Möchte ein Kunde von seinem Kreditinstitut ein Darlehen bekommen, dann kann der Bürge sich bereits für die Rückzahlung verbürgen, bevor der Darlehensvertrag abgeschlossen wird. Notwendig dafür ist aber, dass der Bürge bereits absehen kann, um was für eine Forderung und um welche Höhe es sich ungefähr handeln wird.

Die Verpflichtung des Bürgen, die Verbindlichkeiten eines Schuldners gegenüber dessen Gläubiger zu sichern, kann allerdings auch enden. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Die offensichtlichste ist die Erfüllung der Verbindlichkeit. Die Bürgschaft ist nämlich akzessorisch, das bedeutet, sie ist von der Hauptforderung, die sie sichern soll, abhängig. Sobald die Hauptforderung aus irgendwelchen Gründen erlischt, erlischt automatisch auch die Bürgschaft.

Die Akzessorietät der Bürgschaft führt auch dazu, dass die Bürgschaft ebenfalls endet, wenn die Hauptforderung aus anderen Gründen erlischt. Gewährt beispielsweise ein Kreditinstitut ein Darlehen an einen Kunden, bei dem sich später herausstellt, dass er aufgrund einer unerkannten Geisteskrankheit geschäftsunfähig ist, dann ist der Darlehensvertrag unwirksam. Damit endet automatisch auch die Bürgschaft. Das Kreditinstitut kann dann die Rückzahlung des Darlehens also auch nicht mehr vom Bürgen verlangen.

Die Akzessorietät der Bürgschaft führt ferner dazu, dass wenn der Gläubiger seinen Anspruch gegen den Schuldner an einen Dritten abtritt, der Anspruch aus der Bürgschaft ausdrücklich mit abgetreten werden muss. Wird die Bürgschaft nicht mit abgetreten, hat der Gläubiger, der den Anspruch aus der Bürgschaft hat, keinen Anspruch mehr auf Zahlung der Hauptforderung. Deshalb endet die Bürgschaft.

Es ist möglich, eine Bürgschaft nur für eine bestimmte Dauer einzugehen. Nach Ablauf der für die Bürgschaft vereinbarten Frist endet die Bürgschaft automatisch, wenn nicht der Gläubiger sofort nach Ablauf der Frist aufgrund der Bürgschaft Zahlung vom Bürgen verlangt. Das setzt natürlich voraus, dass er die Zahlung auch tatsächlich verlangen kann, also, dass der Gläubiger zunächst alles juristisch Zumutbare unternommen hat, um von seinem Schuldner die verlangten Zahlungen zu erhalten. Dazu gehört unter anderem, dass der Gläubiger den Erlass eines Mahnbescheids beantragt hat, dass er sich einen Vollstreckungstitel für die Zwangsvollstreckung besorgt hat, die Zwangsvollstreckung erfolglos versucht hat, alle übrigen Sicherheiten, die der Schuldner ihm überlassen hat, verwertet hat, oder anderes Vergleichbares.

Eine Bürgschaft endet außerdem, wenn ein Dritter eine befreiende Schuldübernahme zugunsten des Schuldners erklärt hat. Dies bewirkt, dass nicht mehr der ursprüngliche Schuldner, sondern nun der Dritte die offenen Forderungen des Gläubigers zu erfüllen hat. Solch eine befreiende Schuldübernahme ist aber selbstverständlich nur mit der Zustimmung des Gläubigers möglich. Erteilt dieser die Zustimmung, dann besteht die Verpflichtung des alten Schuldners, für die sich der Bürge verbürgt hat, nicht mehr, so dass die Bürgschaft aufgrund ihrer Akzessorietät endet.

Es besteht noch eine weitere Möglichkeit, wie die Bürgschaft enden kann, allerdings wird sie in der Praxis kaum vorkommen. Die Bürgschaft dient nämlich lediglich dem Schutz des Gläubigers, also kann dieser auch einfach beschließen, dass er diesen Schutz nicht mehr möchte. Er kann also einfach auf die Bürgschaft verzichten.

Die Bürgschaft endet allerdings nicht mit dem Tod des Bürgen. Sollte der Bürge während der Dauer sterben, dann treten seine Erben in die Verpflichtungen aus der Bürgschaft ein.

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