Arten des Unternehmensverkaufs und der Unternehmensübertragung


Ein Unternehmen hat einen Eigentümer und kann daher übertragen und verkauft werden. Für dieses Vorhaben gibt es verschieden Spielarten. So kann ein Unternehmen durch Schenkung, Erbschaft, einfachen Verkauf, Management- Buy- Out und auf viele andere Arten übertragen werden.

Beim einfachen Verkauf wird auf Basis eines Kaufvertrages das Unternehmen verkauft, wodurch der Eigentümer wechselt. Dies kann in Form eines share-deals ausgestaltet sein, bei dem die Anteile am Unternehmen zur Gänze übertragen werden. Dabei wird der Eigentumsübergang durch den Verkauf der Aktien oder Gesellschafteranteile in die Wege geleitet. Es gibt aber auch die Möglichkeit des asset-deals. Bei dieser Vorgehensweise werden die tatsächlich vorhandenen Wirtschaftsgüter eines Gesellschaft, wie die Produktionsanlagen oder Patente verkauft.

Bei der letzten an dieser Stelle relevanten Übertragung des Unternehmens handelt es sich um das Management-Buy-Out. Hierbei übernimmt die Führung des Unternehmens die Eigentumsrechte an ihm. Es sind hierbei zwei Fälle denkbar, nämlich das Buy-Out mit eigenen Mitteln der Geschäftsführung oder ein fremdfinanziertes Buy-Out (leveraged buy-out). Es gibt auch eine Sonderform, bei der die Belegschaft, also die normalen Angestellten eines Unternehmens dieses kaufen (employee buy-out). Die Gründe für ein Buy-Out sind meist die wirtschaftliche Schieflage eines Unternehmens, wobei der bisherige Träger keine weiteren Investitionen tätigen will, oder auch die fehlende Nachfolge für einen Einzelunternehmer, der seine Firma lieber an seine Belegschaft verkauft als einen einzelnen Investor.

Die einfachste Möglichkeit, ein Unternehmen zu übertragen, ist die Schenkung. Hierbei werden die Anteile an einem Unternehmen an einen Nachfolger unentgeltlich übertragen. Dies kommt in den meisten Fällen bei Familienunternehmen vor. Man will dann nicht auf den Erbfall warten und mit der Schenkung Steuern sparen. Außerdem kann sich so der bisherige Eigentümer in seinen Ruhestand begeben ohne weitere Verantwortung tragen zu müssen. Zu beachten ist hier aber, dass eventuelle andere Nachfolger dadurch einen Teil ihrer Erbschaft verlieren. Dies kann Ausgleichsansprüche auslösen. Eine solche Übertragung kann unter Umständen auch schrittweise erfolgen, wenn nur der Zeitaufwand des scheidenden Eigentümers reduziert werden soll, auf längere Sicht aber eine ganze Übertragung sinnvoll erscheint.

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