Bedeutung und Dauer der Probezeit


Im Arbeitsvertrag kann eine "Probezeit" vereinbart sein. Diese Probezeitklausel kann je nachdem, wie sie abgefasst wird, ganz verschiedene Bedeutungen haben. Die für den Arbeitnehmer "unangenehmere Variante" besagt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Zeit endet, wobei als Grund für die Befristung ihre Erprobung angegeben wird. Eine solche zeitliche Befristung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen der Erprobung ist nach der Rechtsprechung zulässig. Das Arbeitsverhältnis endet dann automatisch mit Ende der Probezeit. Die Probezeitklausel bedeutet in einem solchen Fall, dass ein befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart wurde.

Die "harmlosere Variante" der Probezeitklausel bedeutet, dass die ersten drei oder sechs (oder auch neun) Monate des Arbeitsverhältnisses "als Probezeit gelten" oder "Probezeit sind". In einem solchen Fall besteht ein unbefristeter Dauerarbeitsvertrag mit vorgeschalteter Probezeit. Wenn die vereinbarte Probezeit abgelaufen ist, besteht das Arbeitsverhältnis automatisch als unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis fort. Wenn sich aus der Formulierung des Vertrages nicht eindeutig ein befristetes Probearbeitsverhältnis ergibt, ist nach der Rechtsprechung im Zweifel von einem Dauerarbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit auszugehen. Die vorgeschaltete Probezeit ist also die Regel, das befristete Probearbeitsverhältnis die Ausnahme.

Die Dauer der Probezeit kann zwar grundsätzlich frei vereinbart werden, doch wird sie von der Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Inhaltes der Arbeitstätigkeit begrenzt. Wenn die Tätigkeit eher einfach ist, ist für die Erprobung des Arbeitnehmers weniger Zeit erforderlich als bei einer komplizierten und umfangreicheren Tätigkeit. In dieser Weise werden sowohl die Dauer eines befristeten Probearbeitsverhältnisses als auch die Dauer einer vorgeschalteten Probezeit begrenzt. Bei einfachen Tätigkeiten ist eine Probezeit von etwa drei bis vier Monaten angemessen. Bei schwierigeren Tätigkeiten kann eine sechs bis neun Monate dauernde Probezeit angemessen sein. Über neun Monate darf eine Probezeit nur in seltenen Ausnahmefällen dauern. In der Regel werden sechs Monate ausreichend sein.

Die gesetzliche Höchstgrenze von sechs Monaten, während der bei einer vorgeschalteten Probezeit eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt, betrifft nur für Frage der Kündigungsfristen. Diese Sechsmonatsgrenze beschränkt daher nur die Geltung verkürzter Kündigungsfristen, nicht aber die Dauer der Probezeit selbst. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu entschieden, dass diese Sechsmonatsgrenze frei ausgeschöpft werden kann, das heißt unabhängig davon, ob eine Probezeit von sechs Monaten bezogen auf die geschuldete Tätigkeit noch "angemessen" ist oder nicht. Auch bei Verwendung eines vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrags unterliegt eine solche Klausel keiner Angemessenheitskontrolle.

Mit einer vertraglich vereinbarten Probezeit von bis zu sechs Monaten nutzen die Parteien nach Ansicht des BAG nur den vom Gesetz zur Verfügung gestellten gesetzlichen Rahmen aus. Die Geltung der auf zwei Wochen verkürzten Kündigungsfrist bei einer maximal sechsmonatigen Probezeit kann daher auch in Fällen "einfacher" Tätigkeiten nicht in Zweifel gezogen werden. Bei Berufsausbildungsverhältnissen beträgt die Probezeit kraft gesetzlicher Vorschrift mindestens einen Monat und höchstens vier Monate. Während der Probezeit kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, ohne dass ein bestimmter Endtermin eingehalten werden muss, was natürlich nur gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist.

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