Regelungen beim Wechsel des Arbeitgebers


Wenn ein Unternehmen fusioniert oder sonst übernommen oder verkauft wird, kann es zu einem Wechsel des rechtlichen Arbeitgebers kommen. Für diesen Fall ist gesetzlich klargestellt, dass der neue Träger oder Eigentümer einer Firma in die gleichen Rechte und Pflichten eintritt, die bereits der Vorgänger geschaffen hat. Somit bleiben die bereits bestehenden Arbeitsverträge bestehen und werden ohne weiteres weitergeführt.

Gegen diesen Übergang kann der Arbeitnehmer einseitig widersprechen. Dies bewirkt, dass die Rechte und Pflichten zunächst beim alten Vertragpartner verbleiben. Dieser wird jedoch in den meisten Fällen nach einer Unternehmensübertragung oder Fusion aufgelöst oder hat kein weiteres Interesse an einer Weiterführung des Beschäftigungsverhältnisses, wie im Fall des Eigentümers, der in Rente gehen möchte. Somit kann der Widerspruch sehr schnell zur Arbeitslosigkeit führen und kommt daher in den meisten Fällen einer Kündigung gleich.

Aufpassen sollte man als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstandmitglied einer AG. Diese sind im rechtlichen Sinne Organe der Gesellschaft, womit der automatische Rechtsübergang bei ihnen nicht stattfindet. Der Betriebsübergang an sich kann jedoch niemals ein Grund für eine Kündigung sein. Dies kann jedoch auch bedeuten, dass betrieblich bedingt manche Stellen wegfallen können. Der automatische Übergang der Recht und Pflichten an den neuen Eigentümer einer Firma schützt daher vor einer Kündigung aus anderem Grund nicht.

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