Unterschied zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen


Ein Arbeitsvertrag kann in der Weise geschlossen werden, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer bestimmten Zeit von selbst endet, ohne dass eine besondere Aufhebung (z.B. Kündigung oder Aufhebungsvertrag) erforderlich ist (befristeter Arbeitsvertrag). Ein unbefristeter Arbeitsvertrag weist keine zeitliche Terminierung auf, das heißt, es gibt kein genaues Datum oder Ziel, an oder mit dem das Arbeitsverhältnis automatisch endet. Arbeitgeber bieten einen unbefristeten Arbeitsvertrag an, wenn sie es wünschen und davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer längere Zeit in ihrem Unternehmen arbeiten wird. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses muss ausdrücklich vereinbart werden, ansonsten wird das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen – eben als unbefristeter Arbeitsvertrag.

Der Arbeitsvertrag, auch Anstellungsvertrag, ist nach deutschem Recht ein Vertrag zur Begründung eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses über die entgeltliche und persönliche Erbringung einer Dienstleistung. Der Arbeitsvertrag ist eine Unterart des privatrechtlichen Dienstvertrages. Werden Arbeitsvertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, unterliegen sie grundsätzlich auch dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Unterschied zum freien Dienstverhältnis ist das durch den Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnis von der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Der Arbeitnehmer kann im Wesentlichen nicht selbst seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Er ist vielmehr in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt typischerweise den Weisungen des Arbeitgebers über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit.

Ist ein Arbeitsverhältnis zulässigerweise befristet so ist das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung beendet. Liegt jedoch eine unzulässige Befristung vor, wandelt sich der befristete Arbeitsvertrag automatisch in einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Da der Arbeitgeber regelmäßig nicht anerkennen wird, dass die Befristung unwirksam war, muss der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht erheben. Dazu muss er die Feststellung beantragen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe, das ist die sogenannte Entfristungsklage. Hierfür ist eine Drei-Wochen-Frist zu beachten, die ab Beendigung der Befristung läuft. Die Klage kann aber auch schon vor Auslaufen des Arbeitsverhältnisses erhoben werden. Voraussetzung ist, dass das vereinbarte Ende absehbar ist. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages vorlag. Genau wie bei der Kündigung hat der Arbeitnehmer das Recht, seinen Beschäftigungsanspruch einzuklagen. Gewinnt er die erste Instanz, so muss er im Regelfall bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterbeschäftigt werden. In bestimmten Fällen kann der Arbeitnehmer unbefristete Weiterbeschäftigung verlangen, auch wenn die Befristung an sich wirksam ist. Das ist zunächst der Fall, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Zusage auf Weiterbeschäftigung gegeben hat.

Eine Weiterbeschäftigung kann der Arbeitnehmer auch verlangen, wenn der Arbeitgeber die Erwartung geweckt hat, der Arbeitnehmer werde bei Eignung und Bewährung weiterbeschäftigt. Hat der Arbeitnehmer tatsächlich gute Arbeit geleistet, so würde sich der Arbeitgeber mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen, wenn er auf die Befristung bestehen würde. Deshalb kann der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung verlangen. Auch dann, wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf des Arbeitsvertrages seine Tätigkeit fortsetzt und der Arbeitgeber oder der Vorgesetzte Kenntnis davon hat, kann er die Weiterbeschäftigung verlangen. In diesem Fall entsteht dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

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