Übertragung von Rechten und Pflichten auf den neuen Arbeitgeber


Im Fall der Veräußerung gehen grundsätzlich alle Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über – das heißt er ist der neue Arbeitgeber zu den bisherigen Konditionen. Arbeitnehmer die mit diesem Wechsel nicht einverstanden sind, können der Veräußerung widersprechen, was grundsätzlich zur Folge hat, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem „alten“ Arbeitgeber bestehen bleibt. Die Möglichkeit des Arbeitgebers im Vorfeld einer Veräußerung seines Betriebs beziehungsweise eines Betriebsteils ist teilweise eingeschränkt. Eine weitere Möglichkeit ist der Arbeitgeberwechsel durch Erbfolge. In einem solchen Fall wird der Wechsel der „Person“ des Arbeitgebers jedoch nicht wie ein Arbeitgeberwechsel behandelt, weil der Erbe insofern in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt.

Bestimmungen aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen dürfen innerhalb eines Jahres nicht zu Lasten der Arbeitnehmer verändert werden. Danach wirken sie als sogenannte abdingbare Klauseln weiter, können also unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden. Wird allerdings bereits während des ersten Jahres nach dem Betriebsübergang ein neuer Tarifvertrag oder eine neue Betriebsvereinbarung wirksam vereinbart, werden die eigentlich "weitergeltenden" Bestimmungen gegenstandslos.

Geht der Betrieb „als Ganzes“ auf den Erwerber über, behält der Betriebsrat sein Mandat und führt seine Arbeit weiter wie bisher. Geht nur ein Betriebsteil über, so behält der Betriebsrat des "Restbetriebes" solange ein sogenanntes Übergangsmandat, bis in dem neuen Betrieb ein Betriebsrat gewählt ist. Das Mandat des Betriebsrats des "Restbetriebes" erlischt jedenfalls dann, wenn der veräußerte Betrieb oder Betriebsteil in einen anderen Betrieb integriert wird.

Kommt es zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Frage, ob ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang vorlag und der Arbeitnehmer deshalb die damit im Zusammenhang stehenden Rechte geltend machen kann zum Streit, ist der Arbeitnehmer für das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung beweispflichtig. Da der Arbeitnehmer regelmäßig keine Möglichkeit hat, ausreichende Kenntnis von den zugrundeliegenden Verträgen zu erlangen, hat die Rechtsprechung entsprechende Beweisregeln entwickelt. So wird im Rahmen des sogenannten Beweises des ersten Anscheins nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang vermutet wenn die wesentlichen Betriebsmittel nach Einstellung des Geschäftsbetriebes für ein gleichartiges Gewerbe weiterbenutzt werden. Der Erwerber muss diesen Anscheinsbeweis erschüttern, indem er einen abweichenden Geschehensablauf darlegt. Ebenso wird verfahren wenn die Produktion bereits einen Monat nach ihrer Einstellung wieder aufgenommen wird, es besteht eine Vermutung für einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang. Der Erwerber muss diese Vermutung widerlegen. Das gilt auch, wenn noch während der Kündigungsfrist der Übergang des stillzulegenden Betriebes erfolgte.

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