Unwirksamkeit von Arbeitsverträgen


Die Nichtigkeit eines Arbeitsvertrag kann sich aus mehreren Gründen ergeben. Zum einen kommen Formverstöße in Betracht, so sind zum Beispiel mündliche Abreden im Allgemeinen nichtig. Auch bestimmte Gesetzesverstöße führen zur Nichtigkeit des Vertrages.

Beispiele: Verstöße gegen das Scharzarbeitergesetz (SchwArbGes), Einstellung von Kindern, Vereinbarung der Übernahme von Ausbildungskosten entgegen Bundesbildunggesetzes (BbiG). Anders dagegen beim Fehlen eines Gesundheitszeugnisses nach Bundesseuchengesetz (BseuchenGes).

Für die Frage, ob ein Gesetzesverstoß zur Nichtigkeit der betreffenden Vereinbarung führt, kommt es auf den Zweck des gesetzlichen Verbotes an. In Betracht komm zum Beispiel die Sittenwidrigkeit, Beispiele hierfür sind vor allem Lohnwucher oder Knebelungsverträge.

Auch das Fehlen der Geschäftsfähigkeit bei einem Vertragspartner hat die Nichtigkeit des Arebitsvertrags zur Folge. Fehlende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bei beschränkt Geschäftsfähigen, das sind Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren, führt zur "schwebenden Unwirksamkeit" des Vertrags. Er wird dann nichtig, wenn der gesetzliche Vertreter auch nicht nachträglich genehmigt. Entsprechend ist die Rechtslage, wenn einer der Vertragspartner mit dem Aufgabenbereich "Arbeitsverhältnisse" unter gesetzlicher Betreuung steht und ein Einwilligungsvorbehalt besteht. Hier kommt es für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags auf die Zustimmung des Betreuers an. Ebenso unwirksam sind sogennannte reine Schein- und Scherzgeschäfte.

Die Nichtigkeit einer einzelnen Vertragsbestimmung führt grundsätzlich zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags. Beim Arbeitsvertrag weicht die Rechtsprechung aber von diesem Grundsatz ab. Hier sollen unwirksame Bestimmungen durch die gesetzliche Regelung ersetzt werden.

Für die Zeit vor Erkennen der Nichtigkeit eines Arbeitsvertrages liegt ein sogenanntes "faktisches Arbeitsverhältnis" vor. Anschließend tritt Unwirksamkeit ein. Kein faktisches Arbeitsverhältnis wird aber angenommen, wenn die Arbeitsleistung selbst unsittlich ist. Ein faktisches Arbeitsverhältnis bedeutet, dass die Rechtsfolgen für die Vergangenheit sind wie beim gültigen (korrekten) Arbeitsvertrag. Es besteht also insbesondere ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnzahlung. Der Arbeitgeber muss auch die Beiträge zu den Sozialversicherungen und Lohnsteuer abführen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft erfolgt durch einfache Erklärung, wobei Kündigungsfristen also nicht eingehalten werden müssen.

Ein Arbeitsvertrags kann aus mehreren Gründen anfechtbar sein. In Frage kommt etwa die Anfechtung wegen Irrtums in den Formen des Inhalts-, Erklärungs-, oder Eigenschaftsirrtums. Ein Inhaltsirrtum liegt dabei vor, wenn sich einer der Vertragspartner über den Sinn seiner Erklärung geirrt hat, ihm also die wahre Bedeutung der Erklärung nicht klar war. Bei einem Erklärungsirrtum wird eine Erklärung abgegeben, wobei es zu einem Versehen in der Erklärungshandlung kommt. Typische Praxisbeispiele sind das Verschreiben oder Versprechen. Bei einem Eigenschaftsirrtum ist man über eine konkrete verkehrswesentliche Eigenschaft im Irrtum - in der Praxis betrifft dies im Allgemeinen Eigenschaften des zukünftigen Arbeitnehmers. Ein Eigenschaftsirrtum liegt jedoch dann nicht vor, wenn die allgemeinen Fähigkeiten lediglich fehlerhaft beurteilt wurden. Unbeachtlich ist zudem der Motivirrtum, zum Beispiel die Erwartung einer raschen Karriere. Unter Umständen kann aber dann, wenn Vorstellungen, welche die Parteien beim Vertragsabschluss hatten, sich nicht so wie erwartet verwirklichen, eine Anpassung der vertraglichen Regelung an die geänderte Geschäftsgrundlage verlangt werden, so zum Beispiel eine Gehaltsanpassung bei stark inflationärer Entwicklung.

Eine Anfechtung wegen unrichtiger Angaben des Bewerbers bei den Vertragsverhandlungen ist nur zulässig, wenn eine Offenbarungspflicht des Bewerbers bestanden oder er eine unrichtige Auskunft auf zulässige Fragen erteilt hatte. In einem solchen Fall ist der Arbeitsvertrag aufgrund arglistiger Täuschung anfechtbar. Bei der Anfechtung sind Anfechtungsfristen zu beachten. Die Anfechtungserklärung muss bei der sogenannten Irrtumsanfechtung unverzüglich abgegeben werden, das heißt ohne schuldhaftes Zögern. Bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung besteht eine Jahresfrist ab Entdeckung der Täuschung, ebenso bei der Anfechtung wegen Drohung ab Beendigung der Zwangslage. Die Folgen der Anfechtung entsprechen denen der Nichtigkeit. Hinzu kommt, dass der Anfechtende bei Irrtumsanfechtung seinem Vertragspartner dessen Vertrauensschaden ersetzen muss. Bei einer arglistigen Täuschung und Drohung besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des vollen Schadens durch den Täuschenden beziehungsweise Drohenden.

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