Das Recht am eigenen Bild


Grundsätzlich besteht in der Bundesrepublik Deutschland der Grundsatz, dass Bildnisse einer Person nur mit der Zustimmung des Abgebildeten abgedruckt werden dürfen. Dies ergibt sich aus dem Gesetz, welches das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie betrifft. Es handelt sich dabei folglich um eine besondere Form des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, welches sich bereits aus dem Grundgesetz ableitet, denn demnach hat jeder Mensch das Recht selbst darüber bestimmen zu können, ob und vor allem wie man selbst in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten möchte.

Mit Bildnissen sind hier nicht nur Photographien gemeint, sondern auch Karikaturen, Zeichnungen, Photomontagen oder sonstige Bildnisse auf denen der Abgebildete zu erkennen ist. Die Einwilligung des Abgebildeten für das Bildnis gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete für das Sichzeigen eine Entlohnung erhalten hat. Stirbt derjenige, der abgebildet wurde, so haben seine gesetzlichen Erben zehn Jahre lang das Recht Abbildungen desjenigen der abgebildet wird, zuzustimmen oder abzulehnen. Das Recht diese Entscheidung treffen zu dürfen geht also auf die Erben über und ist somit vererbbar, anders als es in anderen Rechtsgebieten der Fall ist. Angehörige im Sinne des Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner und die Kinder desAbgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder ein Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Allerdings bestehen auch Ausnahmen, nach welchen Bildnisse gezeigt werden dürfen, ohne dass man vorher eine Einwilligung des Abgebildeten einholen muss. Diese Ausnahmen sind:

• Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
• Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
• Bilder von Versammlungen, von Aufzügen und von ähnlichen Vorgängen, an denen ie dargestellten Personen teilgenommen haben,
• Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung und Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Bei den Personen der Zeitgeschichte muss man allerdings zwei Personengruppen unterscheiden, zum einen die absoluten Personen der Zeitgeschichte, was beispielsweise die Schauspieler, die Künstler, die Musiker, die Sänger, die Sportler, die Politiker, die Könige, die Adeligen oder die bekannten Unternehmer darstellen. Bei diesen Personengruppen braucht man in der Regel kein Einverständnis wenn man sie abbilden möchte, sofern dieses Bild nicht in eine engere Sphäre des Betroffenen eingreift. Um das besser einordnen zu können hat das Bundesverfassungsgericht die sogenannte Sphärentheorie entwickelt, welcher eine besondere Bedeutung zukommt, demnach wurde versucht einen abgestuften Schutz der Persönlichkeit durch vier verschiedene Sphären zu gewährleisten: nämlich durch die Unterscheidung in die Intimsphäre, in die Privatsphäre, in die Sozialsphäre und in die Individualsphäre. Wird beispielsweise eine berühmte Persönlichkeit ungewollt durch einen Schnappschuss nackt in einer Zeitschrift abgebildet, so betrifft diese Abbildung die Intimsphäre dieser Person. Das Bild dürfte dann nicht ohne eine Einwilligung des Abgebildeten abgedruckt werden, es sei denn es ist gewollt. Ebenso ist es der Fall, wenn es um den Gesundheitszustand einer Person geht. Spielt eine bekannte Prinzessin zum Beispiel privat mit ihren Kindern auf einem Spielplatz, so betrifft dieses Geschehen auch ihre Privatsphäre, bei welcher man für Bildnisse ebenso die Zustimmung der abgebildeten Personen benötigt. Insbesondere ist das der Fall, wenn die Kinder aus der Öffentlichkeit bewusst herausgehalten worden sind, um beispielsweise vor Entführungen, aber auch von den Fotografen geschützt zu werden.

Zum anderen gibt es noch die relativen Personen der Zeitgeschichte, die nur aus der Anonymität treten, wenn dies ein bestimmter Anlass fordert oder wenn sie mit einer absoluten Person der Zeitgeschichte in die Öffentlichkeit treten. Solche relative Personen der Zeitgeschichte können beispielsweise die Opfer von Straftaten, die Straftäter selbst, die Angehörigen von berühmten Persönlichkeiten, wie von Politikern oder von Sängern, aber auch bekannte Manager sein. Diese dürfen nur ohne eine Einwilligung abgebildet werden, wenn über den Anlass der Berühmtheit berichtet wird, wegen dem sie bekannt geworden sind, also zum Beispiel weil sie selbst ein zumindest teilweise bekannter Wissenschaftler oder Pianist sind.

Für Personen die an einer Versammlung teilnehmen gilt grundsätzlich, dass sie damit rechnen müssen und es auch in Kauf nehmen müssen bei dieser fotografiert zu werden. Allerdings muss es sich auch um ein Foto der Versammlung handeln. Dies ist dann der Fall, wenn mindestens 12 bis 15 Personen auf diesem Bildnis zu sehen sind, wie es beispielsweise bei einem Foto einer Zuschauermenge auf einem Open Air Konzert der Fall ist.

Verletzt man nun das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dadurch, dass man Fotografien ohne die Einwilligung der Abgebildeten abdruckt oder veröffentlicht, so ist dies strafbar und man kann zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder zu einer Geldstrafe belangt werden. Man sollte sich also genauestens überlegen, ob man ein Bild veröffentlicht, wenn man dafür keine Zustimmung hat, nur damit sich die Zeitschrift besser verkauft. Andernfalls muss man mit enormen und unangenehmen Konsequenzen rechnen.

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