Datenschutz bei E-Mail-Dienstleistungen und elektronischen Postsendungen


E-Mails wurden spätestens zu Beginn des 21. Jahrhunderts zur ernsthaften Konkurrenz für die Briefpost, da man mit der E-Mail, inzwischen auch relativ viele Daten, schnell zuschicken kann. Der Vorteil gerade für Unternehmen liegt einmal darin, dass nicht mehr so viel Papier in den Poststellen aufläuft, außerdem darin, dass man noch am selben Arbeitstag eine Antwort versenden kann und diese auch noch tatsächlich zugestellt werden kann. Das Geschäftsleben ist durch die E-Mails deutlich schneller geworden. Daher gehört es heute schon zum Standard, dass die Mitarbeiter eines Unternehmens eine eigene E-Mailadresse bekommen. Inzwischen bekommen auch oftmals in der Firmenhierachie niedriger angesiedelte Mitarbeiter eine eigene Emailadresse, da die Unternehmensleitung auf diese Weise mit allen Angestellten kommunizieren kann. Auch an Universitäten ist es heute schon weit verbeitet, dass Studenten eine eigene Emailadresse erhalten. Menschen die nicht über die Rechenzentren ihrer Arbeitgeber eine Emailadresse erhalten und davon gibt es noch einige, denkt man nur an die vielen Schüler im Lande, können sich bei einem E-Mail Anbieter einen eigenen Account zulegen. In der Regel sind die Starterangebote sogar kostenlos.

Geld verdienen die sogenannten E-Mail Provider durch Werbung und durch die kostenpflichtigen Dienstleistungen, wie zusätzlichen Speicherplatz oder ein Erinnerungsservice, wenn man eine wichtige E-Mail erhalten hat. Wenn man sich bei einem solchen Provider anmeldet muss man sich eine Adresse zulegen. Beispiele dafür sind: maximilian.mustermann@xyz.com oder maximustermann92@xyz.de. Wie bereits nach zwei Beispielen deutlich wird sind die Möglichkeiten sich eine Adresse zu gestalten vielfältig. Man muss sich vorher nur überlegen wie sie sich anhören soll und für was man sie verwendet. Will man als junger Mensch Bewerbungen über diese E-Mailadresse versenden so sollte man nicht alkibraut@, oder diskobienchen@ verwenden, es könnte nämlich einen schlechten Eindruck machen.

Man schließt nach Auswahl der Adresse also einen Dienstleistungsvertrag mit dem Provider, der einem fortan ein E-Mail Postfach betreibt bei dem man E-Mails empfangen und abspeichern kann und natürlich solche Mails versenden kann. Problematisch ist bei den E-Mails aber die Gültigkeit bei Rechtsvorgängen. Beispielsweise dann wenn man ein Gestaltungsrecht im Zivilrecht wahrnehmen will, wie beispielsweise beim Rücktritt von einem Kaufvertrag. Auch stellt sich die Frage im Verwaltungsrecht beispielsweise, wenn ein Bürger einen Widerspruch gegen einen als Verwaltungsakt ergangenen Bescheid erheben will. Damit man auch per E-Mail solche Dinge vornehmen kann bedarf es einer Unterschrift, diese kann mittels elektronischer Signatur beigefügt werden. Näheres zur technischen Umsetzung für die Provider regelt dabei das Signaturgesetz, das bereits im Jahre 1997 eingeführt wurde. Mit einer solchen Signatur bekommt eine E-Mail eine gewisse Rechtskraft, wie weit diese reicht ist derzeit noch sehr umstritten.

Die Deutsche Post AG hat im Jahre 2010 den sogenannten E-Post Brief eingeführt, bei diesem wird der Brief über das Internet versendet und gelangt so an den Postaccount des Kunden. Hat der Kunde noch keinen Postaccount im Internet so druckt die Post den Brief aus und versendet ihn auf dem herkömmlichen Weg. Dieser Brief hat auch rechtliche Bedeutung und man kann mit ihm normale Rechtshandlungen des Zivilrechts und des Verwaltungsrechtsweges durchführen, also beispielsweise eine Widerspruch einlegen oder einen Einspruch im Steuerverfahren erheben. Inwieweit sich dieses Produkt noch durchsetzen und weiter verbreiten wird, werden die kommenden Jahre zeigen. Das Bundesverfassungsgericht erkennt allerdings diesen elektronischen Brief nicht als vollständigen Brief an, da er ihn nur unter den Schutz des Fernmeldegeheimnisses, wie die normale E-Mail eben auch, stellt und ihm mit dieser Entscheidung den Schutz durch das Briefgeheimnis verwehrt.

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