Schadensersatzansprüche im Bereich des Medienrechts und des Internetrechts


Wenn finanzielle Schäden entstehen wird es immer ärgerlich, deswegen gibt es auch im Bereich des Medienrechts und des Internetrechts Schadensersatzansprüche, welche man als Geschädigter gegen den Schädiger geltend machen kann. Im Bereich des Medienrechts denkt man zuallererst an die Schadensersatzvorschriften bei unbefugter Nutzung von Bildern und Texten. Wer also im Internet kopiert oder Bilder, gerade in sozialen Netzwerken oder in Internetauktionshäusern, benutzt an denen man nicht die Rechte inne hat macht sich gegenüber dem richtigen Berechtigten schadensersatzpflichtig. Der Geschädigte kann dann eine Lizenzgebühr einklagen. Diese Lizenzgebühren können durchaus teuer werden. Man sollte also von fremden Texten und Bildern besser Abstand halten. Im Bereich des Internetrechts werden Schadensersatzansprüche vor allem im Bereich der Internetverträge interessant. Hier gelten die normalen Regeln des Schuldrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches. Voraussetzung ist eine Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis, welche zu einem Schaden führt. Dieser Schaden muss ersetzt werden, wenn man daran schuld ist. Gründe für eine solche Pflichtverletzung können die Schlechtleistung, die verzögerte, also verspätete Leistung oder auch die Nichtleistung sein. Daneben kann es sein, dass einem die Leistung unmöglich wurde.

Diese Unmöglichkeit der Leistung kann Gründe haben die in der Person des Leistenden liegen, beispielsweise durch Krankheit, oder die unabhängig davon sind. Wurde eine Sache die über das Internet verkauft, wurde sie vor dem Abschicken ohne Verschulden des Verkäufers unrettbar zerstört, so liegt eine objektive Unmöglichkeit vor. Der Kunde kann bei all diesen Problemen in der Vertragsabwicklung Schadensersatz verlangen. Die Geldzahlungen kompensieren dann die finanziellen Schäden die durch die Pflichtverletzung entstanden sind.

Beispielsfall: Familie F bestellt und bezahlt sogleich Anfang Februar einen Grill für eine Grillparty anlässlich des runden Geburtstages der Familienmutter, der mit einer Grillparty im heimischen Garten begangen werden soll. Anfang Juni ist der Grill noch immer nicht eingetroffen, so dass die Familie sich, um die Grillparty am Geburtstag überhaupt durchführen zu können, einen Grill in einem Fachgeschäft kaufen muss. Die Familie kann nun Schadensersatz verlangen oder alternativ sogar vom Kaufvertrag zurücktreten. Problematisch werden solche Fälle natürlich immer dann, wenn die Firmen bei denen man bestellt im internationalen Ausland befinden.

Zur Lösung dieser Probleme gibt es das internationale Privatrecht, das hier Wege weißt welches Recht anwendbar ist. Wurde der Grill aber auf der Lieferung zerstört, so wurde die Leistung unmöglich, vor allem dann wenn der Gefahrenübergang schon stattgefunden hat, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn man im Internet bestellte Waren selbst abholt und die gekaufte Sache beim Transport zerstört, was bei einem nicht unwahrscheinlichen Verkehrsunfall passieren kann. Interessant ist neben den allgemeinen Schadensersatzansprüchen des Bürgerlichen Rechts, welche wie wir gesehen haben auch auf Internetkäufe anwendbar sind, dass man als Verbraucher bei einem Internetkauf ein Widerrufsrecht hat. Dieses Recht hat man aus dem Grund, dass ein über das Internet geschlossener Vertrag ein sogenannter Fernabsatzvertrag ist und bei diesem darf man als Endverbraucher innerhalb von zwei Wochen nach dem Erhalt der Warensendung seine Willenserklärungen widerrufen und die Sache zurückschicken. Die Kosten muss dann sogar der Verkäufer tragen. Das hat den Vorteil, dass man Dinge die einem nicht gefallen oder die etwas beschädigt wurden auch ohne Schadensersatzforderungen auf Kosten des Verkäufers wieder los wird. Man kann dann ja, wenn die Sachen noch lieferbar sind erneut bestellen.

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