Was ist das Recht am eigenen Bild und wann kann es eingeschränkt werden?


Ein Unterfall des vom Grundgesetz geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht am eigenen Bild. Jeder Eingriff des Staates, der das Recht am eigenen Bild ungerechtfertigt beeinträchtigt, ist gerichtlich angreifbar und verfassungswidrig. Liegt ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild vor, dann kann gegen den Akt der öffentlichen Gewalt, sei es gegen ein Urteil oder einen Verwaltungsakt, vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt werden. Dann muss man darlegen, warum man in seinem Recht am eigenen Bild verletzt ist.

Beispiel: Der Politiker P ist bekannt dafür, dass er häufig Alkohol trinkt. Deshalb macht sich die Brauerei B ein privates Bild von P zu eigen, mit dem sie für ihre Brauereikunst wirbt. P möchte wissen, ob dies rechtmäßig ist oder ob er dagegen vorgehen kann?

Das Recht am eigenen Bild besagt, dass jeder grundsätzlich selbst bestimmen darf, ob, wann und wo seine Bilder veröffentlicht werden dürfen. Dabei werden alle Bilder erfasst, die erkennen lassen, welche Person auf dem Bild ist. Dies können auch Zeichnungen oder Karikaturen sein.

Um dem Recht am eigenen Bild gerecht zu werden, kann es notwendig sein, die Erkennbarkeit von Personen auf Bildern zu verhindern. Dies kann zum Beispiel durch eine Verzerrung des Gesichts oder durch schwarze Balken vor den Augen geschehen. Es ist aber auch möglich, dass diese Vorkehrungen nicht ausreichen. Dies ist immer dann der Fall, wenn trotz der versuchten Unkenntlichmachung eine Identifizierung der Person auf dem Bild möglich ist, zum Beispiel durch Begleitumstände.

Einschränkungen des Rechts am eigenen Bild müssen die Personen hinnehmen, die im öffentlichen Leben stehen. Solche sogenannten Personen der Zeitgeschichte müssen deshalb etwaige Verletzungen des Rechts am eigenen Bild hinnehmen, weil sie durch ihre Öffentlichkeit im allgemeinen öffentlichen Interesse stehen. Die Gesellschaft und die Presse können hier ihr Recht auf Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit geltend machen.

Unterschieden werden muss, wer eine Person der Zeitgeschichte ist. Grundsätzlich sind das die Personen, die so im öffentlichen Leben stehen, dass über sie Bericht- und Bilderstattung im Wege der Informationsfreiheit notwendig ist. Allerdings ist auch die Bildberichterstattung über Personen der Zeitgeschichte eingeschränkt. So darf nicht in den Kernbereich der privaten Lebensführung einer Person eingegriffen werden, also nicht in die sogenannte Intimsphäre. Aufnahmen, die die Intimsphäre einer Person betreffen, dürfen keinesfalls in der Öffentlichkeit gezeigt werden.

Im Ergebnis muss beim Einzelfall abgewogen werden, ob das Recht am eigenen Bild oder die Informations-, Meinungs- oder Pressefreiheit überwiegt. Je mehr eine Person im Rampenlicht steht, desto stärkere Beeinträchtigungen des Rechts am eigenen Bild muss sie hinnehmen.
Wird gegen das Recht am eigenen Bild verstoßen, dann kann die betroffene Person bei Gericht eine Unterlassungsklage erheben. Weiterhin ist bei Verletzungen der Persönlichkeitsrechte auch eine billige Entschädigung in Geld denkbar. Dies muss allerdings vor einem ordentlichen Gericht, also vor einem Zivilgericht, eingeklagt werden. Verletzungen, die nicht durch eine dritte Person, sondern durch den Staat begangen werden, sind in der Regel entweder vor dem Verwaltungsgericht oder vor dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde anfechtbar.

Für das obige Beispiel heißt das folgendes: Zwar ist P, wenn er in der Öffentlichkeit steht, eine Person der Zeitgeschichte und muss bestimmte Einschränkungen in das Recht am eigenen Bild dulden. Jedoch ist das Bild hier nicht für Informationszwecke, sondern für Werbezwecke benutzt worden. Bilder und Aufnahmen von Personen des öffentlichen Lebens sind kommerzialisierbar, sie haben also einen gewissen Wert. Unternehmen dürfen sich nicht diesen Wert zu Eigen machen, sie dürfen nicht mit Personen werben, die ihnen kein Einverständnis dazu gegeben haben. P kann also dagegen vor einem Zivilgericht klagen und einen Unterlassungsanspruch geltend machen.

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