Die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme


Das neuste vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Grundrecht ist das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Dieses Grundrecht ist ein Unterfall des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch ein Recht darauf hat, dass seine Angaben und Dateien, die er in informationstechnische Systeme eingibt, vertraulich sind und auf diese nicht ohne Zustimmung zugegriffen werden kann.

Entwickelt wurde dieses Grundrecht vom Bundesverfassungsrecht im Rahmen der Problematik der sogenannten Online-Durchsuchung. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ging darum, ob die Online-Durchsuchung verfassungsmäßig ist. Die Online-Durchsuchung erlaubte es Behörden, vor allem dem Bundesverfassungsschutz, auf den Computer von Verdächtigen, die eine schwere Straftaten planen oder begangen haben, zuzugreifen.

Bei der Online-Durchsuchung konnten Computer von Verdächtigen sowohl zu einem einmaligen Zeitpunkt durchsucht werden, aber auch über längere Zeit. Das ist der umstrittenste Fall, denn dort wird durch einen Trojaner, also durch ein Computerprogramm, das Daten auf dem Computer an den Behörde schickt, über einen langen Zeitraum jeglicher Internetverkehr überwacht und überprüft.

Das Gesetz, was die Online-Durchsuchung regelte, wurde vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt. Es erklärte allerdings nicht die Online-Durchsuchung im Gesamten als verfassungswidrig, sondern lediglich die Ausgestaltung im Gesetz. Dort war nicht hinreichend bestimmt, für welche Fälle eine Onlinedurchsuchung möglich sein sollte. Das Bundesverfassungsgericht gab vor, dass das Grundrecht auf die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme nur dann gewährleistet sei, wenn die Online-Durchsuchung zur Verhinderung von Straftaten gegen überragend wichtige Rechtsgüter durchgeführt und von einem Richter angeordnet wird. Für die Aufklärung von Straftaten, also nicht die Verhinderung, ist eine Online-Durchsuchung generell verfassungswidrig.

Abzugrenzen ist die Online-Durchsuchung von der sogenannten Vorratsdatenspeicherung. Dabei werden Telefonanbieter durch die ermittelnde Behörde verpflichtet, über einen längeren Zeitraum Verbindungsdaten zu speichern. Dadurch soll dann das Kriminalitätsnetzwerk ermittelt werden. Dazu wird nicht der Inhalt der Gespräche benutzt, sondern lediglich die Verbindung an sich. Auch hier ist dies nur bei der Verhinderung von Straftaten gegen überragend wichtige Rechtsgüter möglich. Bei der Vorratsdatenspeicherung wird nicht das Grundrecht der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, sondern die Telekommunikationsfreiheit beeinträchtigt. Grundsätzlich ist die Vorratsdatenspeicherung aber, wenn sie verhältnismäßig ist und von einem Richter angeordnet wird, verfassungsgemäß.

Nach alledem ist aber nicht klar, inwieweit die Online-Durchsuchung von Ermittlungsbehörden zurzeit eingesetzt wird, denn sie geschieht ja in der Regel heimlich, sodass es der Betroffene nicht mitbekommt. Bekannt wurde durch die Medien, dass zumindest der Bundesnachrichtendienst in Deutschland häufig schon die Online-Durchsuchung zur Verhinderung von Straftaten angewendet hat. Inwieweit dies verfassungsmäßig ist, sei dahingestellt.

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