Die Sozialhilfe in Deutschland


Verdient man in Deutschland nicht genug Geld, kann man nicht arbeiten weil man keine Arbeitsstelle findet, weil man alt oder krank ist oder weil man sich um seine kleinen Kinder kümmern muss, so hat der Staat für solche Menschen, auf der Grundlage des in der Bundesrepublik geltenden Sozialstaatsprinzips, die Institution der Sozialhilfe eingeführt. Diese hat die Aufgabe den bedürftigen Menschen die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Wie hoch der Bedarf des Bedürftigen ist, wird eingehend anhand der sechs sogenannten Regelbedarfsstufen ermittelt. Die Höhe dieses Bedarfs beträgt in der ersten Regelbedarfsstufe im Jahr 2011 359 Euro monatlich, sie unterliegt jedoch ständiger sozialpolitischer Diskussion. In der Zukunft ist daher eher ein Anstieg der Leistungen zu erwarten. Haben die Empfänger in manchen Bereichen einen Mehrbedarf, beispielsweise weil sie an einer chronischen Krankheit leiden und teure Medikamente benötigen, so wird dieser in der Regel auch gewährt. In diesem Regelsatz sind die Kosten für den notwendigen Lebensunterhalt umfasst insbesondere die Ernährung, die Kleidung, die Körperpflege, der Hausrat, die Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie die Unterkunft und die Heizung. Zusätzlich gehört zu den Bedürfnissen des täglichen Lebens auch die Teilhabe am sozialen, öffentlichen und kulturellen Leben in der Gesellschaft.

Sozialhilfeberechtigt sind die Menschen, die sich nicht durch den Einsatz ihrer Arbeitskräfte, ihres Einkommens und ihres Vermögens selbst aus dieser Notlage helfen können. Kann dies jedoch gewährt werden oder erhält der bedürftige Mensch die erforderlichen Leistungen von Angehörigen, beispielsweise durch Unterhaltszahlungen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, so besteht kein Anspruch auf Sozialhilfezahlungen durch den Staat.

Die Leistungen der Sozialhilfe umfasst folgendes:
• Die Hilfe zum Lebensunterhalt,
• Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ,
• Die Hilfen zur Gesundheit,
• Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
• Die Hilfe zur Pflege,
• Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
• Die Hilfe in anderen Lebenslagen,
• sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Möchte man nun Sozialhilfe beantragen, so kann man einen Antrag bei seinem zuständigen Sozialamt stellen. Hat man hierzu Fragen, so helfen die dortigen Mitarbeiter bei der Beantwortung dieser Ungewissheiten. Auch die allgemeinen oder die kirchlichen Sozialdienste sind für Fragen bezüglich der Antragsstellung und der Bearbeitung dieses Antrages offen, sie stehen einem gerne beratend zur Seite. Neben diesem ausgefüllten Antrag müssen desweiteren noch Nachweise beispielsweise über das regelmäßige Einkommen, über vorhandenes Vermögen, über Erspartes und über Ausgaben wie die Miete eingereicht werden. Hier können auch besondere Belastungen aufgeführt werden. Anhand dieser Unterlagen kann erst der Regelbedarf der Person errechnet werden. Eine Besonderheit gibt es jedoch bei der Beantragung dieser Unterstützungsleistung durch den Staat, denn man muss nicht zwingend einen Antrag stellen. Weist ein besorgter Nachbar das Sozialamt durch einen Anruf auf die Bedürftigkeit eines anderen Menschen hin, so reicht dieses Bekanntwerden bei einem Sozialamt dafür aus, dass es die Personen auf das Vorliegen eines Bedarfs überprüfen kann. Insbesondere Obdachlose, könnten sich dort melden oder melden lassen und dann würde versucht werden für sie Wohnraum, beispielsweise in einem Wohnheim zu schaffen.

Hat man nun einen Sozialhilfebescheid bei seinem zuständigem Sozialamt nach der dortigen Bearbeitung erhalten und ist man mit diesem nicht zufrieden, weil man beispielsweise der Meinung ist, dass man zu wenig Geld bekommen soll oder dass dem Amt bei der Berechnung ein Fehler unterlaufen ist, so kann man gegen den Bescheid fristgerecht, in der Regel beträgt die Frist vier Wochen, einen sogenannten Widerspruch einlegen. Daraufhin wird der Bescheid erneut beim Sozialamt überprüft und man erhält einen erneuten Bescheid, in welchem zu finden ist, ob dem Widerspruch stattgegeben worden ist oder nicht. Ist man auch mit diesem Ergebnis nicht zufrieden, so steht einem der Klageweg offen. Jedoch ist es hierbei sinnvoll einen Fachanwalt aufzusuchen, denn dieser hat spezielle Kenntnisse und auch Erfahrungen im Bereich des Sozialrechts, daher kann er die Chance einer Klage am besten vorhersehen. Zudem steht er einem gerne während einer Verhandlung beratend und unterstützend zur Seite. Hat man nun einen Anwalt seines Vertrauens gefunden, so kann dieser die Klage gegen den Sozialhilfebescheid bei dem jeweils zuständigen Sozialgericht einreichen, insofern dieser Weg eine Aussicht auf Erfolg hat. Jedoch braucht man sich hierbei keine Gedanken über das finanzielle machen, insofern man wirtschaftlich nicht in der Lage ist die Kosten für einen Prozess und des Anwalts selbst zu tragen, denn man kann zusätzlich noch Beratungs- und Prozesskostenhilfe beantragen, wobei einem der Fachanwalt auch gerne behilflich ist. Es ist also sehr nützlich in solchen Fällen einen Anwalt aufzusuchen, denn man spart sich Zeit und möglicherweise auch Geld.

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