Was ist das Wohngeld und wem wird es gewährt?


Das Wohngeld ist ein Zuschuss des Staates, damit man sich ausreichenden Wohnraum leisten kann. Diese Geldzahlung ist insofern ein Instrument der Sozialpolitik und Ausfluss des Sozialstaatsprinzips. Der Betrag den man als Wohngeld erhalten kann richtet sich nach der Monatsmiete, die man für seine Wohnung zahlen muss. Die Auszahlung des Wohngeldes geschieht auf Antrag. Bekommt man bereits Transferleistungen, wie Hartz 4, so ist ein zusätzlicher Bezug des Wohngeldes ausgeschlossen, da im Regelsatz die Kosten für das Wohnen bereits enthalten sind. Wohngeld kann als Mietzuschuss für die Mieter einer Mietwohnung gezahlt werden oder aber als sogenanntes Lastengeld für Eigentümer eines Wohnhauses oder einer Eigentumswohnung.

Nicht Antragsberechtigt sind alleinstehende Menschen die sich gerade in der Erstausbildung befinden sowie Wehr- oder Zivildienstleistende „alter Art“ .Wie das allerdings nach der Reform aussieht kann derzeit nicht vorausgesagt werden. Parameter des Wohngeldes sind die Anzahl der Familienmitglieder, die Höhe des erzielten Familieneinkommens und die Tatsache, dass nur angemessener Wohnraum gefördert werden kann. Die Wohnung darf also nicht allzu groß sein. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch das Baujahr des Hauses in dem sich die Mietwohnung befindet. Diese Daten muss der Vermieter auf einem Formular bestätigen. Der Vermieter erfährt also in jedem Fall etwas von dem Vorhaben Wohngeld zu beziehen zu wollen. Beim Lastenzuschuss hingegen wird eine Fremdmittelbescheinigung der Bank eingefordert und muss vorgelegt werden.

Weitere Unterlagen die, sofern vorhanden, beigefügt werden müssen sind:

- Die Schulbescheinigungen der Kinder über 16 Jahren
- Die Bescheide von der Bundesagentur für Arbeit
- Die Verdienstbescheinigungen
- Die Rentenbescheide
- Die BAFöG- Bescheide
- Der Schwerbehindertenausweis
- Der Bescheid über Pflegegeld
- Der Nachweis über Kapitalerträge
- Die Unterhaltsnachweise

Zu beachten ist, dass Studenten die Geld nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes erhalten nicht zusätzlich auch Wohngeld erhalten können. Wohngeld kann erst dann ausgezahlt werden, wenn kein BAFöG-Anspruch mehr besteht, beispielsweise nach langer Studiendauer, nach dem Wechsel des Studienfaches nach einem bestimmten Zeitpunkt oder nach einem Studienabbruch. Hat der Studierende aber ein zu hohes Einkommen oder haben die zum Unterhalt verpflichteten Eltern ein zu hohes Einkommen, so entfällt wiederum der Wohngeldanspruch. Wohngeld selbst beziehen etwas unter zwei Prozent der bundesdeutschen Haushalte, also ungefähr 800.000 Haushalte. Dabei lag der Durchschnitt 2004 bei 91 Euro, 2009 wurde der durchschnittliche Satz auf 140 Euro erhöht, jedoch waren darin Heizkostenzuschüsse enthalten, die 2011 wieder abgeschafft wurden, da die Energiepreise sanken. Die Heizkosten betrugen bei einer Person 24 Euro, bei zwei Personen 31 Euro. Wohngeld beantragt man beim zuständigen Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt, kurz gesagt also bei der Kreisverwaltungsbehörde. Die Anträge kann man aber schon bei jeder Gemeinde erhalten oder aber sie stehen im Internet zum Download und zum ausdrucken bereit.

Allerdings ist das Ausfüllen der Formulare, wie auch in anderen Fällen, nicht ganz einfach. Benötigt man hierfür Hilfe, so kann man sich an die zuständigen Wohngeldberatungsstellen oder an die Sozialarbeiter beispielsweise von Sozialämtern, von Studentenwerken oder von den Gemeinden oder auch an die Mieterverbände wenden, diese können einem gegebenenfalls weiterhelfen. Dies ist sehr sinnvoll bevor man versehentlich falsche Angaben macht weil man sich in dem Formularchaos nicht auskennt. Denn die falschen Angaben, ob willentlich oder nicht, können wiederum Folgen nach sich ziehen.

Sollte man berechtigt sein Wohngeld zu beziehen, so sollte man sich nicht scheuen es auch zu beantragen, denn es ist durchaus im Interesse des Staates, dass man angemessen wohnt. Gerade dann, wenn auch Kinder mit in der Gemeinschaft wohnen. Allerdings muss man bei der Antragsstellung immer ehrlich sein, denn absichtliche Täuschungen die zu Irrtümern führen und eine fälschliche Auszahlung nach sich ziehen, können als Betrug von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt werden und in einem Strafurteil vor einem Gericht enden. Außerdem wäre das unberechtigt empfangene Wohngeld zurückzuzahlen. Sollten Fragen auftauchen, wendet man sich an seine zuständige Wohngeldstelle, die Adresse oder die Telefonnummer erfährt man heutzutage am leichtesten im Internet. Bei Streitfragen kann ein Fachanwalt für Sozialrecht beratend tätig werden. Hilfe ist gerade für Mieter auch von dem örtlichen Mieterverein zu erwarten. Diese beschäftigen Angestellte die in dieser Materie richtig firm sind.

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