Wie beantrage ich Wohngeld?


Unter Wohngeld versteht man zunächst einen Zuschuss des Staates zu der Miete, die der Mieter an den Vermieter zu zahlen hat, falls man sich sonst keinen aufgrund eines geringen monatlichen Einkommens keinen angemessenen Wohnraum für sich und seine Familie leisten kann. Außerdem ist in dem Begriff Wohngeld auch der Zuschuss für die Kosten selbst genutzten Wohneigentumes (Lastenzuschuss) enthalten, das heißt man kann auch einen finanziellen Zuschuss des Staates für sein eigenes Heim bekommen, wenn man dies noch abbezahlen muss und dies sonst nicht kann. Man muss die Aussage „Zuschuss“ hier wörtlich nehmen, denn die Miete wird nicht vollständig vom Staat übernommen, lediglich ein Teil, also ein Zuschuss wird bezahlt.

Möchte man nun das Wohngeld beantragen, so geschieht dies, wie in den meisten Fällen durch einen schriftlichen Antrag. Ist man also der Meinung, dass man einen Anspruch auf Wohngeld hat, so sollte man den Wohngeldantrag bei seiner Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung stellen. Hier bekommt man auch die benötigten Formulare, ebenso wie im Internet. Hat man sich diese nun beschafft, so muss man diese letztendlich ausfüllen. Falls man dabei auf Probleme stößt, so kann man sich an die zuständigen Stellen wenden, diese sind gerne bereit einem beim Ausfüllen der Anträge Hilfe zu leisten.

Bei dem Antrag an sich muss man zunächst seinen Namen und seine Anschrift preisgeben. Hierfür ist es also wichtig, dass überhaupt schon ein Mietverhältnis besteht, für welches man einen Mietkostenzuschuss beantragen kann. Es ist somit angebracht eine Kopie des Mietvertrages dem Antrag beizulegen. Sowohl die Größe der Wohnung und die Miethöhe müssen in dem Formular angegeben werden als auch die genaue Auflistung welcher Betrag der Miete für was vorhergesehen ist, also beispielsweise wie hoch die Heizkosten angesetzt wurden oder wie hoch der Abschlag für die Warm-bzw. Kaltwasserversorgung ist. Diese Daten muss der Vermieter auch auf einem Formular bestätigen. Ebenso müssen die sonstigen Mitbewohner genannt werden und es muss genau unterschieden werden ob die Bewohner in der Wohnung als „Familie“ oder als „Wohngemeinschaft“ lebt, also ob man alle Wohnräume zusammen nutzt oder ob jede Person nur einen bestimmten Wohnraum nutzen darf, wobei das Bad und die Küche jedoch gemeinsam genutzt wird.

Es muss also die Beziehung der Bewohner zu dem Antragssteller definiert werden. Angaben über die Kinder wie über die finanziellen Einkünfte die man selbst oder die anderen Bewohner beziehen, egal ob ArbeitslosengeldI oder Berufsbeihilfe, müssen offen gelegt werden. Kopien der jeweiligen Bescheide sind dem Antrag beizulegen. Grundsätzlich sind die Empfänger von sogenannten Transferleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Sozialhilfe, vom Anspruch auf das Wohngeld ausgeschlossen. Denn bei der Berechnung der Transferleistung sind die Kosten für die Unterkunft und den Wohnraum meistens bereits berücksichtigt worden.

Die Angaben zum finanziellen Einkommen sind hier genau aufzuzählen, man muss also genau unterscheiden welche Art von Einkommen man hat, also Lohn/Gehalt, Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Unterhalt. Auch hier darf man die Belege der Einkünfte aller Mitbewohner nicht vergessen. Ist man nicht bereit, alle seine Einkommen so offen zu legen, so ist es nicht möglich das Wohngeld zu bekommen, denn der Antrag ist dann unvollständig und es kann nicht nachgewiesen werden ob man überhaupt wohngeldberechtigt ist. Als letzten Punkt muss man noch darlegen, an wen der Mietkostenzuschlag überwiesen werden soll und die Kontodaten müssen angegeben werden. Am Schluss erfolgt die Unterschrift des Antragsstellers und der Antrag kann letztendlich bei dem dafür zuständigen Wohngeldstelle abgegeben werden.

Innerhalb von ein paar Wochen erhält man dann den positiven oder negativen Bescheid, in welchem die Summe des Wohngeldes steht welches einem zusteht. Das Bewilligung des Wohngeldes erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von 12 Monaten. Möchte man einen Wiederholungsantrag stellen, so ist es sinnvoll dies bereits zwei Monate vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu tun, so dass dann keine Zahlungsunterbrechung des Mietkostenzuschusses entsteht. Außerdem wird das Wohngeld nicht rückwirkend geleistet, die Leistungen werden erst ab dem Monat gezahlt, ab dem der schriftliche Antrag bei der zuständigen Stelle eingetroffen ist.

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