Sinn und Zweck des Opferentschädigungsgesetzes


Das Opferentschädigungsgesetz hat den Sinn, dass der Staat seine Bürger vor den Folgen von kriminellen Handlungen schützen will. Stößt einem deutschen Bürger also eine Gewalttat zu, so steht der Staat auch für die Opfer ein, da er es nicht geschafft hat diese Straftat durch Maßnahmen der Prävention oder des schnellen polizeilichen Eingreifens vollständig zu verhindern. Versagt dieser staatliche Schutz, so haftet dieser auch dem Opfer nach den Voraussetzungen des Opferentschädigungsgesetz als Ausfluss des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Aufopferungsanspruchs. Werden die Opfer von Gewaltdelikten erwerbsunfähig, hilflos oder pflegebedürftig, so muss ihnen der Staat Schutz gewähren, dass folgt aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Sozialstaatsprinzip. Dieses Gesetz kommt auch hier lebenden Ausländern zu Gute. Touristen die in Deutschland die Opfer einer Gewalttat werden, bekommen nur im Rahmen der Härtefallregelung Leistungen zugesprochen. Interessant ist, dass auch ein ungeborenes Kind anspruchsberechtigt sein kann, beispielsweise wenn es im Mutterleib bei der Vergewaltigung der Mutter einen Schaden erleidet.

Das Opferentschädigungsgesetz gibt es schon seit den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts, das aktuelle Gesetz stammt aus dem Jahre 1985. Da dieses Gesetz dem Sozialrecht zugeordnet werden kann, ist über lange Sicht geplant, dass dieses in das Sozialgesetzbuch integriert werden soll. Das Opferentschädigungsgesetz ist eine deutsche Besonderheit, denn im internationalen Rechtsvergleich haben viele andere Länder ein solches Rechtsinstitut nicht. Einen Anspruch auf Opferleistungen hat nach diesem Gesetz derjenige, der durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff an der Gesundheit geschädigt wurde. Ein tätlicher Angriff ist hierbei jede in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung. Es muss dabei zu einer Angriffshandlung gekommen sein. Nach den Urteilen der Rechtsprechung ist dabei eine körperliche Berührung nicht zwingend erforderlich.

Neben der Körperverletzung mit all ihren Varianten und Qualifikationen, kommen insbesondere auch die Sexualdelikte in Betracht. Wird man als Frau also vergewaltigt, so stellt das für viele Betroffene eine deutliche Zäsur im Leben dar. Wenn der Staat auch viele Maßnahmen zur Verhinderung von sexueller Gewalt unternimmt, gibt es heutzutage immer noch viel zu viele Vergewaltigungen. Dieses Geld ist bei vielen Opfern nötig, um mit den Folgen einer solchen Vergewaltigung leben zu können. Es gibt nach dem Opferentschädigungsgesetz auch Ausschlussgründe für den Bezug dieser besonderen Versorgungsleistungen. Nämlich dann, wenn das Opfer an dem Angriff eine Mitschuld trägt, beispielsweise weil es den Täter provoziert hat. Auch wenn das Opfer die Verletzung im Rahmen einer eigenen Straftat erlitten hat oder die Verletzung ins Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung steht. Geschieht die Tat im häuslichen und familiären Umfeld kann auch ein Anspruch verwirkt werden, wenn durch die Geldleistungen auch der Täter profitieren würde.

Die Kosten der Versorgungsausgaben nach diesem Gesetz teilen sich der Bund und die Länder im Verhältnis 40 Prozent zu 60 Prozent. Dieses Gesetz wird von den Versorgungsämtern ausgeführt. Bei diesen kann man nach der Straftat die Versorgungsbezüge auch beantragen. Leider kennen viel zu wenig Betroffene diese Möglichkeit des Sozialstaates. Teilweise beantragen nur zehn Prozent der Opfer von Straftaten diese Leistungen. Bei den Streitigkeiten über die Ansprüche aus diesem Gesetz, beispielsweise dann, wenn der Antrag aus den oben genannten oder anderen Gründen abgelehnt wurde, entscheidet das Sozialgericht. Die Verfahren vor diesen Sozialgerichten sind im Übrigen kostenlos, so dass man keine hohen Gerichtskosten fürchten muss. Auch wenn kein Anwaltszwang vor diesen Gerichten herrscht, empfiehlt es sich dort mit einem aufzutreten, da man von dessen Erfahrung nur profitieren kann.

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