Sinn und Zweck des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten


Das Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten trat 1992 in Kraft. Es regelt die Aufklärung, Verhütung, Beratung, Familienplanung insbesondere also auch die Schwangerschaftskonfliktberatung. Die für gesundheitliche Aufklärung und Gesundheitserziehung zuständige Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erstellt unter Beteiligung der Bundesländer und in Zusammenarbeit mit Vertretern der Familienberatungseinrichtungen aller Träger zum Zwecke der gesundheitlichen Vorsorge und der Vermeidung und Lösung von Schwangerschaftskonflikten Konzepte und Informationsmaterialien zur Sexualaufklärung. Die Sexualaufklärung findet daher heutzutage schon in jeder Schule statt. Daneben wird auch über verschiedene Medien, wie Zeitschriften, Fernsehen oder das Internet und in entsprechenden Einrichtungen eine Aufklärung durchgeführt. Gerade im Hinblick auf zunehmende Jugendschwangerschaften ist Handlungsbedarf zu erkennen.

Die Materialien zur Sexualaufklärung werden sowohl an Einzelpersonen und als auch an Lehr- oder Informationsmaterialien an schulische und berufsbildende Einrichtungen, an Beratungsstellen, an Frauenärztinnen und Frauenärzte, Ärztinnen und Ärzte sowie medizinische Einrichtungen, die pränataldiagnostische Maßnahmen durchführen, Humangenetikerinnen und Humangenetiker, Hebammen sowie an alle Einrichtungen der Jugend- und Bildungsarbeit kostenlos abgegeben. Für die Beratung in allen Fragen der Familienplanung und in Fragen der Verhütung stehen neben der Ärzteschaft vor allem Beratungseinrichtungen der verschiedensten Träger bereit. Diese Beratungsstellen werden staatlich gefördert. Auch die Beratungslehrer oder spezielle Beauftragte an Schulen werden entsprechend fortgebildet und auf diese Themen sensibilisiert.

Des Weiteren regelt dieses Gesetz die Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung, die im Strafgesetzbuch geregelt wird. Diese Beratung wird in speziellen Beratungsstellen ergebnisoffen geführt und soll der betroffenen Frau Hilfestellung geben. Nach Ende des Gesprächs wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, dass an einem solchen Beratungsgespräch teilgenommen wurde. Das Gesetz regelt auch welche Anforderungen an eine solche Beratungsstelle gestellt werden und welche Pflichten solche Beratungsstellen haben. Insbesondere treffen die Beratungsstellen Berichtspflichten, damit eine amtliche Statistik erstellt werden kann. Schließlich ist das Abtreibungsverhalten der Bürger und die Stimmung bei den Menschen die in der Familienplanung stecken ein wichtiger Faktor für die Regierung. Diese Sache geht oft mit hoher politischer Brisanz einher, deswegen werden Neuerungen auf diesem Gebiet oft hitzig, teilweise auch über die Medien, diskutiert.

Hat man bezüglich Vorschriften dieses Gesetzes einen Rechtsstreit, so kann man vor dem zuständigen Sozialgericht Klage erheben. Bei diesem Verfahren benötigt man zwar keinen Rechtsanwalt, jedoch empfiehlt es sich mit einem solchen zu erscheinen, da die gegnerische Seite in den meisten Fällen einen entsprechend ausgebildeten Beamten oder einen Juristen zu Gericht entsendet. Auch vor den Kosten muss man sich nicht fürchten, da die Leistungen des Sozialgerichts regelmäßig kostenlos sind. Jedoch muss man bei Verfahren des Sozialgerichts einige Zeit einplanen, da diese wegen der hohen Fallzahlen sehr überlastet sind. Über die Aussichten der Klage kann ein Rechtsanwalt Auskunft geben. Auch hier sollte man die Kosten nicht scheuen, da man, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, Beratungskostenhilfe beantragen kann und dann auch diese Kosten übernommen werden.

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